Dark Mode Light Mode

Amtsgericht Dresden

qimono (CC0), Pixabay

Amtsgericht Dresden
Abt. für Straf- und Bußgeldsachen

Aktenzeichen Amtsgericht Dresden: 256 VRJs 97/​18
Aktenzeichen Landgericht Dresden: 2 KLs 120 Js 49827/​16

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information
über deren Rechte (§ 459i StPO)

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person: Enes Irmak, geb. am 04.07.1996
Entscheidung: Urteil des Landgerichts Dresden vom 13.08.2018,
Az. 2 KLs 120 Js 49827/​16
rechtskräftig seit dem 29.08.2018
Einziehungsanordnung: Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.211,00 €

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte betätigte sich im Zeitraum 12.11.2014 bis 13.01.2016 in 166 Fällen als Teil eines Systems von betrügerischen Warenbestellungen, bei denen verschiedene Waren mit abgephischten Kreditkartendaten oder Paypal-Konten bestellt und über eine Kette von Warenagenten nach Osteuropa verschickt wurden. Verwaltet und gelenkt wurde das System durch ein Panel, einer Datenbank mit unterschiedlichen Zugangsrechten, die von einem Administrator gesteuert wurde. In der Datenbank trat der Verurteilte unter dem Aliasnamen „Red“ auf und hat als Belohnung für seine Dienste vom Administrator der Datenbank namens „Exemption“ einen prozentualen Betrag des Referenzpreises – in der Regel bis zu 35 % je nach Produkt – in Bitcoins erhalten.

_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten konnten bislang 300,00 EUR gesichert werden. Bei diesem Betrag wird es auch verbleiben, da gemäß Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.11.2021, Az. 16 AR-2 KLs 120 Js 49827/​16-2/​20 BEW, die weitere Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterbleibt (§ 459g Abs. 5 StPO).

Diese Mitteilung erfolgt, um den durch die Straftat Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei dem für die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung zuständigen Amtsgericht Dresden geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben /​ durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen haben.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können die Geschädigten innerhalb von sechs Monaten beim Amtsgericht Dresden kostenlos und formfrei anmelden (§ 459k Abs. 1 StPO). Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit dem Amtsgericht Dresden, Roßbachstraße 6, 01069 Dresden, unter Angabe des Aktenzeichens 256 VRJs 97/​18 schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis:

Die genannte 6-Monats-Frist läuft, sobald ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger 1 Monat verstrichen ist.

Sofern der Geschädigte seinen Anspruch auf, Auskehrung des Verwertungserlöses bei dem Amtsgericht Dresden binnen der sechsmonatigen Frist anmeldet, kann eine Auskehrung an ihn nur dann erfolgen, soweit sich sein Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Eine Auszahlung durch das Amtsgericht an den Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Geschädigten, welche ihre Ansprüche beim Amtsgericht Dresden anmelden, ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müsste der Geschädigte seine Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten anmelden. Hierüber werden die Geschädigten ggf. nochmals von einem Insolvernzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses beim Amtsgericht Dresden angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des durch die Straftat Erlangten ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sofern der Geschädigte von dem Verurteilten befriedigt wird/​wurde, bittet das Amtsgericht Dresden den Geschädigten, hierüber eine Quittung vorzulegen, da der Verurteilte in diesem Fall von dem Amtsgericht Dresden in dem Umfang der Schadensersatzleistung, der an den Geschädigten auszukehren gewesen wäre, Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann (§ 4591 Abs. 2 Satz 1, 2 StPO).

Der Geschädigte kann zudem eine Auskehrung von dem Amtsgericht Dresden verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und der Geschädigte keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten hat (§ 459m Abs. 1 Satz 1 StPO)
(nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil das Amtsgericht Dresden im Sinne des § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO von einer Antragstellung absieht (§ 459m Abs. 1 Satz 4 StPO)
(nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab dem Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch das Amtsgericht Dresden vollstreckt wird (§ 459m Abs. 2 StPO).

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch das Amtsgericht Dresden allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Geschädigten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei dem Amtsgericht Dresden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsnachfolger (z. B. bei Erbschaft, bei gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, bei Forderungsabtretung) an die Stelle des Geschädigten tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden die Geschädigten gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Dem Amtsgericht Dresden ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen, und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Die Geschädigten werden deshalb gebeten, von Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Dr. Gert Sieger und Thomas Rogalla von der DLM - Ihre letzte Chance den Anlegern zu helfen

Next Post

Staatsanwaltschaft Münster