Staatsanwaltschaft Hannover
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Öffentliche Mitteilung
2566 Js 92650/21
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Hannover wegen räuberischen Diebstahls u.a. (Az. 244 Ls 2566 Js 92650/21 (468/21)) gegen A. Njie. Diese ist rechtskräftig seit dem 31.01.2022. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Die Angeschuldigte ist drogenabhängig und begeht Straftaten, um sich eine Einnahmequelle zur Finanzierung ihrer Drogensucht und ihres Lebensunterhalts zu verschaffen.
Im Einzelnen:
Am 30.05.2021 gegen 4.00 Uhr wartete der Zeuge und später Geschädigte Meyer in seinem Fahrzeug in der Brüderstraße, Höhe Hausnummer 1, auf seine Bekannten. Die Angeschuldigte stieg unvermittelt zu dem Zeugen in das Fahrzeug ein und bot sexuelle Dienste an. Dies lehnte der Zeuge ab. Darauf bat die Angeschuldigte den Zeugen „ein wenig durch die Gegend zu fahren“, was dieser tat. In der Folgezeit nahm die Angeschuldigte unbemerkt das Mobiltelefon und einen 20 € Schein des Zeugen an sich. Als sie wieder in der Brüderstraße ankamen, verließ die Angeschuldigte mit dem Telefon und dem Bargeld das Auto, um diese Gegenstände für ihre Zwecke zu nutzen.
Am 24.06.2021 gegen 08.15 Uhr befand sich der Zeuge und später Geschädigte Bergen am ÜSTRA-Fahrkartenautomat im Hauptbahnhof Hannover, Zugangsbereich Raschplatz, wo er durch die Angeschuldigte angesprochen wurde. Diese bat ihn eindringlich wiederholt um Geld für eine Fahrkarte und drängte sich an ihn heran, wobei sie unbemerkt dessen Mobiltelefon aus der Hemdtasche zog und an sich nahm, um es für ihre Zwecke zu nutzen. Sie verließ sodann den Zeugen.
Am 06.07.2021 gegen 17.50 Uhr sprach die Angeschuldigte den Zeugen und später Geschädigten Elminowski am Raschplatz, Stadtbahnhaltestelle Hauptbahnhof, Treppenaufgang Lister Meile, an. Die Angeschuldigte und der Zeuge vereinbarten, sich in dessen Wohnung zu treffen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Zeuge ging daraufhin durch den Tunnel zur Lister Meile, wobei ihm die Angeschuldigte folgte. Auf der Treppe zur Lister Meile zog die Angeschuldigte dem Zeugen die Geldbörse aus der hinteren Hosentasche. Der Zeuge drehte sich daraufhin um und ergriff den Arm der Angeschuldigten. Diese versuchte sich durch ruckartiges Wegziehen des Armes zu befreien, wodurch der Zeuge einige Treppenstufen hinuntergezerrt wurde und in der Folgezeit einige Stufen herunterfiel. Die Angeschuldigte lief mit der Geldbörse, in der sich Bargeld in einer Gesamthöhe von 45 € befand, in Richtung Bahnhofstunnel fort.
Der Zeuge erlitt durch den Sturz Verletzungen, was die Angeschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm.
Am 17.07.2021 gegen 4.00 Uhr wartete der Zeuge und später Geschädigte Luongo in seinem Fahrzeug an einer Ampel im Bereich Steintor. Die Angeschuldigte setzte sich unvermittelt auf den Beifahrersitz des Fahrzeugs und einigte sich mit dem Zeugen darauf, in dessen Wohnung zu fahren. In der Wohnung des Zeugen gab dieser der Angeschuldigten im Wohnzimmer etwas zu trinken und ging duschen. In dieser Zeit nahm die Angeschuldigte Bargeld in einer Gesamthöhe von ca. 250 € aus der Geldbörse des Zeugen an sich und verließ die Wohnung.
Am 06.09.2021 gegen 7:45 Uhr sprach die Angeschuldigte die Zeugin und später Geschädigte Wolters im Bereich des Hauptbahnhofs an und gab vor, sie habe ihr Handy mit allen Unterlagen im Zug liegen gelassen und müsse nach Stuttgart weiterfahren; nunmehr benötige sie einen Betrag von 83 € für ein neues Ticket und sie würde der Zeugin den Betrag per Pay Pal zurückzahlen. Die Zeugin hob daraufhin einen Betrag in Höhe von 90 € bei einem Bankautomaten ab und übergab ihn der Angeschuldigten, welche als ihren Namen Jasmin Spitzl angab und das mutmaßliche Konto per Paypal auf dem Handy der Zeugin eintippte und bestätigte. Im weiteren Verlauf wurde Zurückzahlung per Pay Pal nicht bestätigt.
Am 12.09.2021 gegen 03.15 Uhr bat die Angeschuldigte an der Kurt-Schumacher-Straße, Ecke Herrenstraße, den Zeugen und später Geschädigten Soltani, welcher sich in seinem Taxi befand, um Hilfe beim Öffnen ihres vermeintlichen Fahrrades. Der Zeuge fuhr mit der Angeschuldigten zu dem Fahrrad, stieg aus und versuchte das Fahrradschloss zu öffnen. Die Angeschuldigte verblieb im Taxi, wo sie die Geldbörse des Zeugen mit Bargeld in Höhe von 120 € an sich nahm und das Taxi verließ.
Am 14.09.2021 gegen 5.00 Uhr befuhr der Zeuge und später Geschädigte Stange mit seinem Auto die Schmiedestraße in Richtung Fußgängerzone. Dort sprach die Angeschuldigte den Zeugen an und bat um Geld für Essen. Sie stieg sodann in das Auto des Zeugen ein und fuhr mit diesem zum Hauptbahnhof, um Lebensmittel zu kaufen. Anschließend fuhr der Zeuge die Angeschuldigte zurück zum Steintor. Während der Fahrt nahm die Angeschuldigte eine Mappe mit der EC-Karte und dem Bundespersonalausweis des Zeugen unbemerkt an sich, um diese Gegenstände für ihre Zwecke zu nutzen.
Am 14.09.2021 gegen 11:36 Uhr erwarb die Angeschuldigte unter Verwendung der EC-Karte und des Bundespersonalausweises des Geschädigten Stange im Apple-Store Gravis, Ernst-August-Galerie, zwei Kopfhörer und eine USB-Musikbox im Gesamtwert von 478,79 €. Da sie keine korrekte Pin-Nummer eingeben konnte, wurde der Betrag mittels Lastschriftverfahren abgebucht.
Am 16.09.2021 gegen 22.00 Uhr sprach die Angeschuldigte den Zeugen und später Geschädigten Arndt, welcher mit dem Auto durch Hannover fuhr, an der Mehlstraße an und bot sexuelle Dienste an, worauf der Zeuge einging. Die Angeschuldigte setzte sich sodann in das Fahrzeug des Zeugen und gab vor in einem Hotel am Steintor zu wohnen. Während der Fahrt zum Steintor nahm die Angeschuldigte das Portemonnaie des Zeugen mit dessen EC-Karte der Sparkasse Hannover und 60 € Bargeld unbemerkt an sich und verließ am Steintor den Zeugen unter Mitnahme der Gegenstände.
In der Zeit von 11.26 – 11.35 Uhr am 17.09.2021 erwarb die Angeschuldigte unter unberechtigter Verwendung der EC-Karte der Sparkasse Hannover des Geschädigten Arndt im Geschäft Horstmann und Sander Waren im Gesamtwert von 1.777,90 € (Rucksack MCM, Geldbörse Golden Head, Sonnenbrille und Etui MCM, Hut Tommy Hilfiger, Shopper).
Die Angeschuldigte sprach am 17.09.2021 auf dem Hauptbahnhof gegen 12.35 Uhr die Zeugin und später Geschädigte Asaad an und gab vor, sie müsse geschäftlich nach Frankfurt und habe ihr Handy mit dem Flugticket vergessen; nunmehr benötige sie einen Betrag von 158 € für ein neues Ticket und sie würde der Zeugin den Betrag per Pay Pal zurückzahlen. Da die Zeugin nicht über PayPal verfügte, gab sie der Beschuldigten 20 € Bargeld.
Gegen 12.40 Uhr am 17.09.2021 sprach die Angeschuldigte die Zeugin und später Geschädigte Kallina und bat um Bargeld, welches sie mit Pay Pal zurückzahlen wollte. Die Zeugin übergab der Beschuldigten Bargeld in Höhe von 86 €. Die Beschuldigte initiierte sodann mit dem Handy der Zeugin via Pay Pal eine Rückzahlung, die zunächst bestätigt wurde. Im weiteren Verlauf wurde die Zahlung mangels Deckung storniert.
Gegen 12.56 Uhr am 17.09.2021 sprach die Angeschuldigte die Zeugin Eilers an und bat um Bargeld für ein Zugticket unter Zusicherung der Rückzahlung per PayPal, was die Zeugin verweigerte.
Sodann sprach die Angeschuldigte am 17.09.2021 den Zeugen Kassin an und bat um einen Geldbetrag in Höhe von 80 – 86 € für eine Fahrkarte, da sie ihre Geldbörse verloren habe und gab vor, dass Geld per Pay Pal zurückzuzahlen. Der Zeuge kam dieser Aufforderung nicht nach.
Am 17.08.2021 gegen 19:30 Uhr sprach die Angeschuldigte den Zeugen und später Geschädigten Becker im Bereich des Vahrenwalder Platzes, Kreuzung Grabbestraße, an und gab vor, sie habe ihren Rucksack im Zug vergessen und nun keine Möglichkeit, zurück mit dem Zug nach Frankfurt zu kommen. Für eine Rückfahrt benötige sie nunmehr 80,00 € bzw. 100,00 €. Ferner gab die Angeschuldigte vor, sie würde das Geld unmittelbar per PayPal dem Zeugen zurückzahlen. Der Zeuge Becker hob daraufhin einen Betrag in Höhe von 100,00 € bei einem Bankautomaten ab und übergab ihn der Angeschuldigten. Eine Rückzahlung im Wege von PayPal erfolgte zum Schaden des Zeugen nicht.
Am 22.08.2021 in der Zeit von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr sprach die Angeschuldigte die Zeugin und später Geschädigte von Biedersee an und gab vor, sie habe ihre Handtasche im Zug vergessen und benötige nunmehr 81,00 €; das Geld würde sie unmittelbar per PayPal zurückzahlen. Die Zeugin übergab der Angeschuldigten sodann 90,00 € und die Angeschuldigte gab gegenüber der Zeugin an, diese könne das Geld auch von deren Handy einfordern, wobei sie als ihre Email-Adresse angab: yasmin51@gmx.de. Ferner gab die Angeschuldigte an, das PayPal- Konto sei auf ihren Mann, Bernhard Spitzl, angemeldet. Nachdem eine Rückzahlung über PayPal fehlschlug, da das entsprechende PayPal- Konto nicht bestand, gab die Angeschuldigte vor, sie würde das Geld per Blitzüberweisung zurücküberweisen, wenn sie in Frankfurt angekommen sei. Eine Rückzahlung ist zum Schaden der Zeugin nicht erfolgt.
Am 23.08.2021 gegen 14:55 Uhr sprach die Angeschuldigte den Zeugen und später Geschädigten Poschlod im Bereich Vahrenwalder Straße, Haltestelle „Dragonerstraße“, an und gab vor, sie käme von einer Wohnungsbesichtigung und habe ihren Trolly verloren, jetzt brauche sie Geld, um nach Hause zu kommen. Eine Rückzahlung solle direkt per PayPal erfolgen. Daraufhin übergab der Zeuge der Angeschuldigten einen Bargeldbetrag in Höhe von 30,00 € und es wurden die Daten für den Geldtransfer ausgetauscht. Nachdem der Zeuge festgestellt hatte, dass eine Rückzahlung per PayPal nicht erfolgt ist, sprach er die Angeschuldigte an, worauf diese weglief und an der Bahnhaltestelle Dragonerstraße in die Straßenbahn einstieg. Eine Rückzahlung des Geldbetrages ist nicht erfolgt.
Am 30.08.2021 in der Zeit von 14:45 Uhr bis 15:20 Uhr sprach die Angeschuldigte die Zeugin und später Geschädigte Hintzelmann im Bereich Grabbestraße 2, Vahrenwalder Platz an und gab vor, sie habe ihre Koffer/Taschen im Zug verloren und benötige für ein Rückfahrt-Ticket nach Frankfurt 80,00 €. Diesen Betrag wolle sie unmittelbar per PayPal zurückschicken. Dabei gab die Angeschuldigte an, dass das Geld von dem PayPal- Konto ihres Mannes Bernhard Spitzl anzufordern sei. Die Zeugin übergab der Angeschuldigten daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 80,00 €. Eine Rückzahlung des Betrages erfolgte nicht.
Am 30.08.2021 in der Zeit von 19:55 Uhr bis 30.08.2021 sprach die Angeschuldigte den Zeugen und später Geschädigten Seifert im Bereich Vahrenwalder Straße an, wobei sie vorgab, sie benötige 90,00 € in bar für ein Zugticket nach Frankfurt und sie würde das Geld direkt über PayPal zurücküberweisen. Der Zeuge hob sodann den Geldbetrag an einem Geldautomaten ab und übergab der Angeschuldigten das Geld. Die PayPal- Überweisung, welche auf den Namen „Bernhard Spitzl“ erfolgte, wurde storniert. Eine Rückzahlung des Betrages erfolgte nicht.
Am 03.09.2021 in der Zeit von 18:30 Uhr bis 19:45 Uhr sprach die Angeschuldigte die Zeugin und später Geschädigte Steffen im Bereich Vahrenwalder Platz an und bat sie um Geld für ein Ticket nach Frankfurt, wobei sie das Geld unmittelbar per PayPal zurücküberweisen wollte. Die Angeschuldigte gab dabei an, sie würde Melinda de Silva heißen und ihre Email- Adresse laute: Jasmin51@gmx.de. Die Transaktion sollte über das PayPal- Konto eines Bernhard Spitzl erfolgen. Die Zeugin übergab der Angeschuldigten daraufhin einen Bargeldbetrag in Höhe von 20,00 €. Im weiteren Verlauf schlug die Rückzahlung per PayPal fehl und erfolgte nicht.
Am 04.09.2021 gegen 09:20 Uhr sprach die Angeschuldigte im Bereich der U-Bahn Vahrenwalder Platz den Zeugen und später Geschädigten Klar an und gab vor, ihr sei der Koffer mit allen persönlichen Sachen und Wertgegenständen entwendet worden und sie benötige nunmehr 85,00 € für eine Busfahrkarte nach Stuttgart. Eine Rückzahlung des Bargeldbetrages solle umgehend per PayPal vom Konto Bernhard Spitzl erfolgen. Der Zeuge händigte der Angeschuldigten daraufhin 85,00 € Bargeld aus. Eine Transaktion per PayPal und eine Rückzahlung des Geldes erfolgte nicht.
Am 04.08.2021 sprach die Angeschuldigte den Zeugen Djuren im Parkhaus/Tiefgarage Andreaestraße/Rosenquartier an dessen Fahrzeug Pkw Mercedes an und verwickelte diesen in ein Gespräch. Dabei nahm sie aus der Mittelkonsole des Fahrzeugs ein Ledergeldetui mit der EC-Karte der Freiwilligen Feuerwehr Westrhauderfehn zum Konto bei der Sparkasse Leer-Wittmund, IBAN: DE70 2855 0000 0104 1092 02, und die dazu gehörige PIN-Nummer an sich, um diese, wie von vornherein beabsichtigt, für ihre Zwecke zu benutzen.
Die erlangte EC-Karte der Freiwilligen Feuerwehr Westrhauderfehn nutzte die Angeschuldigte sodann unter Verwendung der PIN-Nummer für Bargeldabhebungen und Einkäufe.
Im Einzelnen:
Am 09.08.2021 zwischen 21.32 Uhr und 21.36 Uhr tätigte die Angeschuldigte zwei Einkäufe bei der Firma dm in einer Gesamthöhe von 1.465,45 Euro,
am 10.08.2021 um 12.50 Uhr tätigte sie einen Einkauf bei der Firma Conrad, Goseriede 3, in Höhe von 1.552,97 Euro mittels Lastschriftverfahren,
am 10.08.2021 in der Zeit von 22.52 Uhr bis 22.55 Uhr tätigte die Angeschuldigte Einkäufe bei der Firma Rewe, Hannover-Nordstadt, in einer Gesamthöhe von 1.730,94 Euro,
Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.
Die folgenden Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.