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Staatsanwaltschaft Essen

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 i StPO)
Im Verfahren 71 Js 550/​20 der Staatsanwaltschaft Essen

Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 11.06.2021, Az.: 41 Ds -71 Js550/​20-127/​21 ist die selbständige Einziehung des Kontos bei der N26-Bank mit der IBAN: DE29 1001 1001 2626 8486 29 gemäß § 435 Abs. 1 StPO, § 76a StGB i.V.m. § 73 StGB angeordnet worden. Dieser Beschluss ist seit dem 21.06.21 rechtskräftig.

Es ist das Kontoguthaben in Höhe von 498,12 € gesichert worden.

Diese Mitteilung erfolgt öffentlich im Bundesanzeiger, da einen der Geschädigten die Benachrichtigung unter seiner letzten Anschrift in Kroatien nicht erreichte und die Ermittlung seiner neuen Anschrift mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Lünenschloß
Rechtspflegerin

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