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Staatsanwaltschaft Ingolstadt

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Saheed Junior Ahmed
wegen Geldwäsche

31 Js 20614/​21

Betrifft den Beschuldigten Saheed Junior Ahmed

Im o. g. Ermittlungsverfahren erließ das Amtsgericht Ingolstadt am 09.12.2021 unter dem Az. 1 Gs 3354/​21 eine Beschlagnahmeanordnung.

Aufgrund und in Vollziehung dieser Entscheidung wurde bei Ihnen zum Zwecke einer späteren Einziehung folgender Vermögenswert beschlagnahmt: Konto bei der Deutschen Bank.

Anliegend wird Ihnen die entsprechende Beschlagnahmeanordnung bekannt gemacht.

Sie werden gemäß § 98 Abs. 2 S. 5 StPO analog darüber belehrt, dass mit Vollziehung der Beschlagnahmeanordnung ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 111d Abs. 1 S. 1 i.V.m. 136 BGB) und in Folge ein relatives Verfügungsverbot eingetreten ist, § 135 BGB.

Ihnen wird daher geboten, sich jeder Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand zu enthalten.

Die richterliche Anordnung der Beschlagnahme ist mit Beschwerde anfechtbar, §§ 111j Abs. 2 S. 3, 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Beschluss

Nach §§ 111b Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung

gegen

den Beschuldigten

Saheed Junior Ahmed,
geboren am 19.09.1989 in Lagos,
wohnhaft: unbekannter Aufenthalt,
Staatsangehörigkeit: nigerianisch,
Familienstand: unbekannt,

die Beschlagnahme folgenden/​folgender

bestehender und künftiger Forderungen:

d. Saheed Junior Ahmed,
geboren am 19.09.1989 in Lagos,
wohnhaft: unbekannter Aufenthalt,
Staatsangehörigkeit: nigerianisch,
Familienstand: unbekannt,

– Schuldner –

gegen d.

Deutsche Bank AG
Taunusanlage 12
60325 Frankfurt

– Drittschuldner –

angeordnet.

Nach § 111j Abs. 2 i.V.m. § 111b StPO wird die Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 07.12.2021 bestätigt.

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Geldwäscheverdachtsmitteilung der Deutsche Bank AG und der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg, besteht folgender Verdacht:

Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 03.12.2021 stellte der Beschuldigte sein Konto bei der Deutsche Bank AG unbekannten Tätern zur Verfügung, damit diese Gelder aus gewerbsmäßigen Betrugstaten auf das Konto buchen lassen konnten, um diese sodann wieder abzuverfügen mit der Absicht, den Zugriff auf diese Gelder zu vereiteln. Der Beschuldigte nahm dabei das Handeln der unbekannten Täter und das Vereiteln des Zugriffs auf die Gelder durch die von ihnen veranlassten Weiterverfügungen zu mindestens billigend in Kauf.

Am 02.12.2021 gingen 1.500,00 Euro von der Zeugin Ursula Bender auf dem Konto des Beschuldigten ein. Einen Teilbetrag in Höhe von 1.420,00 Euro überwies der Beschuldigte auf das Konto des Mitbeschuldigten Abdullahi bei der Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg weiter. Die Überweisung wurde von der Deutsche Bank AG aufgehalten.

Dies ist strafbar als Geldwäsche gem. § 261 Abs.1 Nr. 2 StGB.

 

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