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Staatsanwaltschaft Osnabrück

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten
gemäß § 111 l Abs. 4 StPO

1231 AR 1138/​21

Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen

Peter, Sven- Einziehungsbeteiligter

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde: Der Einziehungsbeteiligte schloss in der Zeit vom 01.02.2018 bis zum 17.06.2020 erfolgreich über zumeist missbrauchte echte, seltener über gefälschte Kundenaccounts sowie mittels zuvor illegal erlangter Zahlungsdaten Kaufverträge auf den Online-Plattformen der Unternehmen Thalia (und in wenigen Fällen auch von) eBay, Esprit, Mey & Edlich, Sanicare und Volksversand Apotheke ab, ließ sich die Waren im Anschluss für ihn, nicht jedoch für die betroffenen Unternehmen und die Inhaber der missbrauchten Daten quasi frei Haus über ebenfalls missbrauchte echte oder gefälschte Postnummern an Packstationen liefern. Im Anschluss versetzte er die erbeuteten Waren – insbesondere bei dem Unternehmen Thalia massenhaft erlangte eBook-Reader – unter anderem bei eBay weiter.

Um dem Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von Vermögenswerten erwirkt.

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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