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Staatsanwaltschaft Lübeck

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Lübeck

Benachrichtigung der Verletzten gemäß § 459j StPO

Az. 711 Js 76/​21 V10

Mit Entscheidung vom 19.01.2021 i.V.m. mit der Entscheidung vom 05.08.2021 ist Artur Wladyslaw Midura, geboren am 21.12.1980 durch das Amtsgericht Lübeck – 64 Ds 711 Js 76/​21 V10 – verurteilt worden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist unbekannten Tatverletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat (Tatdatum: 17.02.2020 und ggf. davor).

Das Gericht hat daher die erweiterte Einziehung (§73a StGB) angeordnet für:

eine Bosch Heckenschere FIN 3600H47A00
eine Makita Elektrokettensäge FIN 20110106609Y
eine Moto Kettenschere FIN CM616059
ein Bosch Bügeleisen Sensexx DA10
ein Mann Filter C30005
ein Mann Filter CUK 26009
ein Einhandmesser in Tarnfleckfarbe
eine Sony Playstation Portable FIN AC5848274
ein Quigg Akku Fensterreiniger Modell GTFSO4
eine Taschenlampe BRUKSB Flashlight FIN 307512550101
ein Multifunktionsdetektor FIN ANS 170311000381
zwei Sets Bettwäsche Fisher Price
fünf Stirnlampen BRUKSB
eine Digitalkamera Canon Modell EOS 500 mit schwarzer Tasche und Zubehör FIN 1071782
ein Trekkingrad Zündapp
ein Mountainbike Spezialrad Rahmennummer WSBC606117518L
ein Mountainbike Fugi Rahmennummer JF11202083
ein Montainbike Cube RahmenNummer S031106474
ein Parkside Akku Tacker Modell 319088
drei Stück Powerbank
eine Heißklebepistole Parkside
ein Bosch Akkuschrauber FIN 811493411
ein Bosch Bohrschrauber mit Ladestation Modell PA6GF35
ein Samsung Mobilfunkgerät IMEI Nr. 351824088617558

Die Beschlagnahme ist bereits erfolgt.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Tatverletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Da sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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