Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Gbenga Afolabi Oguneleye, geb. am 30.06.1984, wegen Geldwäsche
R032 VRs 217 Js 17228/17
Durch das Amtsgericht Leipzig ist am 19.11.2019 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 11.01.2020 rechtskräftig ist. Gegen Gbenga Afolabi Ogunleye wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.567,67 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Sich als John Simon, geboren am 10.03.1976 in Haarlem, wohnhaft in der Löbauer Straße 48 in 04347 Leipzig ausgebend, eröffnete der Beschuldigte am 19.12.2016 bei der Commerzbank AG ein Girokonto mit der IBAN: DE81 8604 0000 0293 0386 00. Die Kontoeröffnung erfolgte mittels Post-ident-Verfahrens, welches am 14.12.2016 mit einem gefälschten niederländischen Reisepass mit der Nr.: NW7KH4SD7 bei der Filiale der Deutschen Post am Brühl 8 in 04109 Leipzig durchgeführt wurde.
Am 16.03.2017 erfolgte auf dem Konto ein Zahlungseingang in Höhe von 19.567,67 € von der Firma Almaalin International Co. for Tech aus Saudi-Arabien über die korrespondierende Bank of America. Es besteht der Verdacht, dass der zuständige Mitarbeiter der in Saudi-Arabien ansässigen Firma Almaalin International Co. for Tech mittels einer gefälschten E-Mail zur Überweisung auf das Konto des angeblichen John Simon veranlasst wurde.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R032 VRs 217 Js 17228/17, schriftlich in Verbindung setzen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Lange
Rechtspflegerin