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Staatsanwaltschaft Hamburg

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

3312 Js 148 /​ 19 (5303) V

„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3312 Js 148 /​ 19 (5303) V gegen den Verurteilten W. Müller wegen Betrug zum großen Teil im Zusammenhang mit Versteigerungen über die Internetplattform eBay-Kleinanzeigen hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Urteil vom 05.05.2020 (Geschäfts-Nr. 725b Ls 356/​19) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 46.023,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 20.08.2020 rechtskräftig. Der Verurteilte bot in 9 Fällen in dem Zeitraum vom 08.07.2019 bis 05.11.2019 Mobiltelefone, einen Pkw Daimler Chrysler und Schuhe über die Internetplattform eBay-Kleinanzeigen an. Er ließ sich jeweils die Kaufpreise überweisen und lieferte die Ware nicht. In 27 Fällen kaufte er selbst bei eBay-Kleinanzeigen Mobiltelefone, Notebooks und Turnschuhe, ließ sich die Ware, unter dem Vorwand, dass er diese dringend benötige, liefern und zahlte die Kaufpreise hierfür nicht, sondern behielt die Ware für sich, um diese anderweitig zu verkaufen. In einem Fall bot er seinen Pkw Daimler Chrysler am 15.01.2019in einem Internet-Café in Hamburg zum Verkauf an und ließ sich eine Anzahlung leisten ohne dass es zur Übergabe des Fahrzeugs kam. Am 06.02.2019 bot er im Einkaufscenter in Jenfeld/​ Hamburg eine ihm nicht gehörende Wohnung zur Miete an. Er ließ sich eine Kaution in Höhe von 800,00 EUR zahlen ohne dass es zur Vermietung dieser Wohnung kam.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“

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