Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
11 Js 19846/18 VRs – 30.07.2021
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Diebstahls (Az. 8 Ds 11 Js 19846/18). Diese ist rechtskräftig seit dem 26.02.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung ist den Tatverletzten ein Anspruch auf Rückgewähr der abhandengekommenen Gegenstände entstanden, den diese nun geltend machen können.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im bewussten und gewollten Zusammenwirken entwendeten die Verurteilten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im Tatzeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.03.2018 diverse Wildkameras samt darin enthaltener Speicherkarten im Umkreis von Gifhorn, Wolfenbüttel und andernorts, um diese für sich zu behalten.
Die Eigentümer der eingezogenen Gegenstände werden durch die Beamten der Polizeistation Hankensbüttel, Johannsenstraße 1, 29386 Hankensbüttel, informiert.
Einer förmlichen Anmeldung der Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft bedarf es in diesem Falle nicht.
Weiteren Tatverletzten werden die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände gegen Nachweis des Eigentums durch die Beamten der Polizeistation Hankensbüttel ausgehändigt.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Roth, Rechtspfleger