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Staatsanwaltschaft Mainz

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Mainz

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

Aktenzeichen: 3441 Js 27275/​16

„In der Strafsache gegen Tudoroiu-Hartmann, Elvira, geb. Hartmann
hat das Amtsgericht Bingen am Rhein
mit der Geschäfts- Nr.: 3441 Js 27275/​16 in der Hauptverhandlung am 13.08.2019

die Einziehung von folgenden Taterträgen angeordnet:

Gürtel-Michael Kors
Gürtel-Guess,
Clutch-Molly Bracken,
Jeans-G Star,
Hemmd-Tom Tailor Denim,
Turnschuhe-Nike Sportswear,
Turnschuhe-Nike Sportswear,
Turnschuhe-Nike Sportwear,
Sneaker-Converse,
Sneaker-adidas,
Sneaker-Converse,
Sneaker-Converse,
Turnschuhe-Nike Sportswear,
Turnschuhe-Nike Sportswear,
Turnschuhe-Nike Sportswear,
Rucksack-Nike Performance,
Kappe-Caylor & Sons,
Kappen-DC Shoes,
High Heels-Even & Odd,
Rucksack-Even & Odd,
Clutch-Buffalo,
Clutch-Buffalo,
Cardigan-Anna Field,
Pump-Cassis cote d’azur,
Brieftasche New Look,
Stiefel-Anna Field
Stiefel Juju,
Armband-Tommy Hilfiger,
Turnschuhe adidas,
Overknees Even & Odd,
Turnschuhe-Nike

Die Entscheidung ist seit dem 13.08.2019 rechtskräftig.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Tat geschädigt worden sind.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte hat sich im Zeitraum vom 21.01.2015 bis zum 11.10.2016 gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Betrugs in 98 Fällen schuldig gemacht.

Folgende Vermögenswerte konnten gesichert werden:

Nike Schuhe Air, schwarz, Gr. 4,5
Overknees schwarz, Gr. 36
Adidas Schuhe Superstar, Gr. 3,5
Converse Chucks, rot, Gr.3
Nike Schuhe Air Max, weiß, Gr. 4,5
Nike Schuhe Air Max, schwarz, Gr. 3
Nike Sportschuhe Junior JRSUP, orange/​grau, Gr. 4,5
Cote d’Azur Cassis Sandaletten/​ Schuhe, Gr. 36
Stiefel, gefüttert schwarz, Gr. 36
Converse Chucks, weiß, Gr. 4
Adidas Schuhe, schwarz Torison, Gr. 5
Converse Chucks, weiß Gr. 4,5
Gummischuhe, Juju, Gr. 36
Nike schwarz mit weißer Sohle, Gr. 3,5
Nike Turnschuhe, weiß Gr. 6
Gürtel Guess
Brieftasche altrosa
Glitzertasche goldfarben
3 goldfarbene Armreifen
Michael Kors Gürtel und gesonderte Gürtelschnalle
Buffalo Handtasche rosa
Buffalo Handtasche, schwarz
Stiefel schwarz mit Glitzersteinen, Gr. 36
Nike Schuhe schwarz, „Flight“, Gr. 4
Jeanshose der Marke Only, Gr. 27
Schwarze Hose der Marke G-Star, Gr. 25/​32
Bluse Zalando, beige, Gr. S
Cardigan beige der Marke Anna Field
Tom Taylor Denim, karrierte Bluse (schwarz/​weiß), Gr. S
Rucksack Nike, schwarz
Kappe Caylor Sons
Kappe DC
High Heels, schwarz, Even & Odd, Gr. 37
Rucksack Even & Odd, schwarz

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung eines bestimmten Gegenstandes

Ein nach den Vorschriften der §§ 73 bis 73b StGB eingezogener Gegenstand ist einem durch die Straftat Verletzten, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückgewähr des durch die Tat Erlangten hätte oder dessen Rechtsnachfolger zurück zu übertragen.

Der Gegenstand ist an ihn herauszugeben, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft den Anspruch und gibt den Gegenstand an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Herausgabe zulässig wäre oder nicht. Der Verletzte muss in diesem Fall seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist ein Rückübertragung nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 7, 55116 Mainz, unter dem genannten Aktenzeichen melden.“

 

gez. Müller, Dipl. – Rechtspflegerin

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