Staatsanwaltschaft Hof
3600 Js 2073/21
Verurteilte Person | Kis, Szabolcs |
Entscheidung | Strafbefehl des Amtsgerichts Wunsiedel vom 01.04.2021, Az: 4 Cs 3600 Js 2073/21, rechtskräftig seit 15.05.2021 |
Einziehungsanordnung | Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 1.340,00 € |
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilt hob mittels der von der Postbank ausgegebenen EC-Codekarte mit der IBAN DE38 XXXX XXXX XXXX XX91 35 (aus Datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt) an einem Geldautomaten vier Teilbeträge zu 10 EUR, 505 EUR, 495 EUR sowie 330 EUR ab, wobei er wussten, dass er zur Verwendung der Codekarte nicht berechtigt war und auf das Geld keinen Anspruch hatte.
Durch die Belastungen des Kontos entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 1.340,00 EUR.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des Aktenzeichens 3600 VRs 2073/21 hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
gez. Sommerfeld, Rechtspflegerin