Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO über die Sicherung von Vermögenswerten
14 Js 41266/18
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen R. Säbel.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Geschädigten aus begangener/n Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigte Säbel war als Kundenbetreuerin für die Volksbank tätig. Bis zum 30.09.2017 übte sie die Beschäftigung in der Geschäftsstelle Immensen aus. Als diese zum 30.09.2017 geschlossen wurde, wechselte sie in die Geschäftsstelle der Volksbank in Arpke, wo sie bis November 2018 tätig war.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit betreute sie dabei u. a. auch die Geschädigten Monika und Traute Buchholz, welche über diverse Sparkonten bei der Volksbank verfügten. Aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden persönlichen Bekanntschaft bestand ein enges Vertrauensverhältnis der Zeuginnen Buchholz zu der Beschuldigten, die wusste, dass die Zeuginnen Buchholz sehr vermögend und sehr sparsam waren und volles Vertrauen zu ihr hatten. Die Zeuginnen Buchholz tätigten Barabhebungen – wie der Beschuldigten bekannt war – ausschließlich vom vorhandenen Girokonto, und ließen die vorhandenen Sparbücher im Übrigen unangetastet.
Diese Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen der Zeuginnen Buchholz und das grundsätzlich in sie gesetzte Vertrauen nutzte die Beschuldigte bewusst aus, indem sie nach und nach vorhandene Sparkonten der Zeuginnen Buchholz „plünderte“. Dabei fälschte die Beschuldigte regelmäßig zunächst Auszahlungs-Quittungen über auszuzahlende Beträge mit den Unterschriften von Monika bzw. Traute Buchholz, verbuchte den Betrag im Rahmen der Kontoführung als ausgezahlt und entnahm dann den jeweiligen Betrag aus dem Bargeldbestand der Geschäftsstelle der Volksbank bzw. veranlasste eine Auszahlung des Betrags über den Geldautomaten der Filiale.
Insgesamt erlangte die Beschuldigte dabei einen Betrag in Höhe von 270.500 € im Zusammenhang mit den vorgetäuschten Auszahlungen an die Geschädigten Buchholz.
Die Beschuldigte betreute daneben auch über viele Jahre die Konten der Geschädigten Ingeborg Wolting, welche gleichfalls vermögend war und der Beschuldigten aufgrund des seit vielen Jahren bestehenden Kundenbetreuungsverhältnisses vertraute. Auch hinsichtlich dieser Konten fälschte die Beschuldigte Auszahlungs-Quittungen mit der Unterschrift der Ingeborg Wolting, verbuchte den Betrag im Rahmen der Kontoführung als ausgezahlt und entnahm nachfolge das vermeintlich an die Kontoinhaberin ausgezahlte Bargeld aus dem Bargeldbestand der Volksbank, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Insgesamt erlangte die Beschuldigte insoweit einen weiteren Betrag in Höhe von 21.800 €.
Die Beschuldigte handelte bei den ihr vorgeworfenen Taten, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes und ihrer sonstigen Ausgaben zu verschaffen.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim in Höhe von 292.300 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Geschädigten bzw. ihre Rechtsnachfolger der vorstehend genannten Taten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Die Geschädigten bzw. ihre Rechtsnachfolger werden zugleich aufgefordert, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnet wird, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Salgmann
Rechtspfleger