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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

14 Js 37043/​19 VRs

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lehrte wegen Betruges (Az. 4 Ds 14 Js 37043/​19) gegen J. H. Schaper. Diese ist rechtskräftig seit dem 02.07.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte verkaufte über die Internetplattformen „Facebook Marketplace“ bzw. „eBay-Kleinanzeigen“ Smartphones. Er war dabei jeweils nicht willens, die zum Verkauf angebotenen Smartphones nach Eingang des per Vorkasse zu zahlenden Kaufpreises an die Käufer zu liefern, was er letztendlich zu deren Schaden auch nicht tat.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

1.

Am 03.01.2019 Verkauf von 2 Apple iPhone XS an den Zeugen Andre Zimbelmann zu einem Verkaufspreis von 1.900 €, wobei der Zeuge auf Geheiß des Verurteilten eine Anzahlung in Höhe von 970 € auf das PayPal-Konto des Zeugen Raghav leistete. Dem Zeugen Raghav spiegelte der Verurteilte in der Folge vor, dass die Zahlung an ihn irrtümlich erfolgt sei, sodass dieser das Geld sogleich gutgläubig an den Verurteilten weitertransferierte;

2.

Verkauf eines Apple iPhone XS Max am 15.01.2019 an die Zeugin Anja Ploigt zu einem Verkaufspreis von 940 €;

3.

Verkauf eines Apple iPhone XS Max am 20.01.2019 an die Zeugin Jennifer Wiede, die am 21.01.2019 eine Anzahlung in Höhe von 750 € auf das PayPal-Konto des Verurteilten zahlte;

4.

Verkauf eines Apple iPhone XS Max am 05.01.2019 an die Zeugin Basima Obeidi zu einem Verkaufspreis von 1.000 €;

5.

Verkauf eines Samsung S9 Plus am 08.03.2019 an den Zeugen Stephan Schultes zu einem Verkaufspreis von 380 €;

Weiterhin bot der Verurteilte in drei weiteren Fällen ein Mobiltelefon zum Kauf auf der Internetplattform Facebook-Marktplatz an. Hierbei beabsichtigte er, die Kaufpreiszahlungen der späteren Käufer, welche ihn auf verschiedenen Wegen erreichten, entgegenzunehmen, ohne im Gegenzug das Mobiltelefon an die Käufer zu versenden.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

1.

Am 20.12.2018 verkaufte der Verurteilte dem Zeugen Al-Shootfa ein iPhone XS Max zum Preis von 950 €. Der Zeuge Al-Shootfa leistete den Kaufpreis anteilig per PayPal iHv. 450 € auf das Konto des Verurteilten sowie iHv. 500 € jenes des Zeugen Schneider. Nach Eingang der Kaufpreissumme versandte der Verurteilte das Mobiltelefon nicht. Der Al Shootfa erhielt zwischenzeitlich die an den Zeugen Schneider überwiesenen 500 € von diesem rückerstattet.

2.

Am 22.12.2018 verkaufte der Verurteilte dem Zeugen Abu Rmilah ein iPhone Xs zum Preis von 1.100 €. Der Zeuge Abu Rmilah leistete den Kaufpreis anteilig per Überweisung, PayPal sowie Guthabenkarte. Nach Erhalt der Kaufpreissumme versandte der Verurteilte das Mobiltelefon nicht.

3.

Am 01.01.2019 verkaufte der Verurteilte dem Zeugen Raghav ein iPhone. Der Zeuge Raghav sollte den Kaufpreis anteilig durch eine PayPal-Überweisung von 400 € sowie eine Übersendung vierer Guthabenkarten im Wert von je 100 € leisten. Nach Erhalt der Gutschrift sowie der Guthabenkarten im Gesamtwert von 800 € versandte der Verurteilte das Mobiltelefon nicht.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten der Straftaten ein Anspruch entstanden, der nunmehr geltend gemacht werden kann.

Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Knösel
Rechtspflegerin

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