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Staatsanwaltschaft Bochum

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Bochum

641 Js 203/​16 V – 02.06.2021

Vollstreckungsverfahren gegen Sascha Sven Sydow
Tatvorwurf: Ausspähen von Daten u. a.
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Anlagen
Merkblatt über das Entschädigungsverfahren
Rückantwortschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Urteil vom 27.04.2018 hat das Landgericht Bochum – II-10 KLs 24/​17 – hinsichtlich Sascha Sven Sydow

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehunganordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.

Auf das anliegende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, weise ich hin.

Hochachtungsvoll

 

Rechtspflegerin

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