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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Christoph Karras
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R005 VRs 616 Js 81246/​16

In dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: R005 VRs 616 Js 81246/​16, gegen Christoph Karras – geboren am 19.08.1991 – wegen Betruges, ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 26.11.2018 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 10.797,39 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Bis auf den Geschädigten Ali Kamal konnten alle Geschädigten über Ihre Rechte informiert werden. Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 150,00 EUR.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Der Angeschuldigte stellte, handelnd in seiner Wohnung, auf der Internetplattform eBay-Kleinanzeigen und ebay verschiedene Artikel ein und täuschte dabei jeweils vor, willens und in der Lage zu sein, die angebotenen Gegenstände zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten den jeweiligen Kaufpreis auf die vom Angeschuldigten angegebene Konten bei der Wirecard Bank AG mit der IBAN-Nr. DE16 5123 0800 2620 3206 96 und der Commerzbank AG mit der IBAN-Nr. DE21 8604 0000 0110 5303 00. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht lieferte der Angeschuldigte die Ware auch nach Gelderhalt nicht aus, weshalb den Geschädigten ein entsprechender Schaden entstanden ist. Sie haben am 23.12.2016 folgenden Artikel gekauft: „Uhr“.“

Binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung können Sie bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 06.05.2021

gez. Staritz, Rechtspflegerin

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