Staatsanwaltschaft Bielefeld601 Js 805/20 Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 601 Js 805/20 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Omar Al Naili, der durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh (3 Ds 1286/20) vom 29.01.2021 wegen Beihilfe zum Betrug und Vortäuschen einer Straftat verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Bielefeld die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 2.890,00 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 06.02.2021. Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung. Der Tat lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Verurteilte stellte im Juni 2020, jedenfalls aber vor dem 18.06.2020 einem unbekannt gebliebenen Hintermann sein Bankkonto zur Verfügung, indem er diesem die dazugehörige EC-Karte nebst Pin übergab. Im Einzelnen wurden sodann durch den unbekannten Hintermann folgende Warenverkäufe über das Internetportal Ebay-Kleinanzeigen abgewickelt, wobei der Hintermann jeweils zur Erfüllung der sich aus dem Kaufvertrag ergebenen Verbindlichkeiten weder willens noch in der Lage war:
Im Vertrauen auf die Leistungsbereitschaft des Hintermanns, überwiesen die Käufer den jeweiligen Kaufpreis auf das Bankkonto des Verurteilten. Die Waren erhielten die Käufer–wie von dem Hintermann von Anfang an beabsichtigt – nicht. Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus. Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt. Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen. Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz4 Strafprozessordnung (StPO). Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen
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Staatsanwaltschaft Bielefeld


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