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Staatsanwaltschaft München I

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über
die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung
(§ 111 l StPO)

320 Js 150081/​20

Unter dem AZ.: 320 Js 150081/​20 wird gegen den Beschuldigten Krause Michael Martin Lothar, geb. am 02.06.1992, bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche geführt.

Den Ermittlungen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem derzeit nicht genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 12.05.2020 erklärte sich der Beschuldigte gegenüber einem oder mehreren bislang unbekannten Tätern dazu bereit, auf seinem Konto bei der Commerzbank AG mit der IBAN DE82 7004 0045 0521 1545 00 mehrere Geldbeträge zu empfangen und die Gelder anschließend an die Kryptowährungsbörse CoinFalcon Limited in Litauen weiterzuleiten.

Entsprechend der vereinbarten Vorgehensweise gingen auf dem vorgenannten Konto des Beschuldigten im Zeitraum vom 12.05.2020 bis 02.06.2020 insgesamt 34 Überweisungen in Höhe von 28.561,89 Euro ein.

Wie der Beschuldigte wusste, waren sämtliche Zahlungseingänge auf seinem o.g. Konto durch den bzw. die bislang unbekannten Täter zuvor durch betrügerische Internetverkäufe veranlasst worden. Der oder die unbekannten Täter handelten dabei in der Absicht sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen.

In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Zahlungseingängen leitete der Beschuldigte sodann Geldbeträge in Höhe von insgesamt 15.569,98 Euro in Kenntnis oder wenigstens unter leichtfertiger Verkennung der inkriminierten Herkunft der Gelder an die Kryptowährungsbörse CoinFalcon Limited in Litauen weiter.

Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahren einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft München I schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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