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VZBV und Telefonica

stevepb (CC0), Pixabay

Am 3. September 2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach einer Klage des vzbv gegen Telefónica entschieden, dass der Mobilfunkanbieter am 15. Juni 2017 Bestandskunden automatisch in den verbraucherfreundlichen „Roam-Like-At-Home“-Tarif hätte umstellen müssen.

Der vzbv und Telefónica haben sich über die Folgen dieses Urteils inzwischen verständigt. Verbraucher profitieren hiervon auf verschiedene Weise.

Telefónica wird die noch erforderlichen Umstellungen in den regulierten Roaming-Tarif nachholen. Kunden haben die Möglichkeit dieser Umstellung zu widersprechen, etwa weil der alternative Roaming-Tarif für die betroffenen Kunden vorteilhafter sein kann. Telefónica wird sie hierüber rechtzeitig und individuell informieren.

Außerdem wird Telefónica von ihren betroffenen Kunden ab dem 3. September 2020 bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf den regulierten EU-Roaming Tarif entweder keine Entgelte erheben, die über die bei Anwendung des regulierten EU-Roaming Tarifs hinausgehen, oder diese Entgelte automatisch zurückerstatten, zum Beispiel per Gutschrift.

Telefónica setzt damit die Vorgaben des EuGHs um.

Erstattung von Roaming-Entgelten

Darüber hinaus haben Telefónica und der vzbv vereinbart, dass Telefónica Verbrauchern in bestimmten Fällen Roaming-Entgelte erstatten wird. Die zu erstattenden Entgelte für Telefonate könnten etwa als „Verbindungen innerhalb der EU“, für Internetverbindungen zum Beispiel als „Roaming Day Packs“ auf der Rechnung erschienen sein, deren Kosten sich beispielsweise auf 1,99 Euro pro Tag im Ausland beliefen.

Verbraucher können die Erstattung verlangen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Kunde hat mit Telefónica bereits vor dem 15. Juni 2017 einen Mobilfunkvertrag geschlossen.
  • Der Kunde hat den Mobilfunkvertrag nach dem 15. Juni 2017 innerhalb der Europäischen Union, beziehungsweise in Liechtenstein, Norwegen oder Island verwendet. Telefónica hat dafür Roaming-Entgelte in Rechnung gestellt, die bei einer Nutzung in Deutschland nicht angefallen wären.
  • Die Höhe der Entgelte müssen Kunden anhand geeigneter Belege wie Rechnungen oder Einzelverbindungsnachweisen darlegen.

Telefónica hat dazu unter https://www.o2online.de/service/roaming-pruefung/ eigens einen Bereich in ihrem Kundenportal eingerichtet, über den die Kunden ihre Ansprüche geltend machen können.

„Der vzbv begrüßt die Einigung mit Telefónica. Dem vzbv war wichtig, dass Verbrauchern etwaig zu viel gezahlte Roaming-Entgelte unkompliziert erstattet werden. Dem wird Telefónica nun gegen entsprechenden Nachweis nachkommen“, so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

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