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BaFin und die Verbote

knerri61 (CC0), Pixabay

Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG)

FX-One/Online-Handelsplattform fx-one.com: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung

Die BaFin hat mit Bescheid vom 04. Dezember 2020 gegenüber der FX-One, Geschäftssitz angabegemäß in Großbritannien, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung angeordnet.

Das Unternehmen bietet Kunden die Eröffnung von Handelskonten auf seiner Webseite fx-one.com an, über die Forex-Produkte, Kryptowährungen, Aktien, Indizes, und finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for DifferenceCFDs) gehandelt werden können. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird FX-One dabei als „Agent“ bzw. als „Anwalt“ im Namen und im Auftrag der Kunden tätig. Zudem werden Handelsentscheidungen von Mitarbeitern der FX-One ohne Einbezug der Anleger getroffen.

Damit betreibt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Abschlussvermittlung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) sowie die Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die FX-One nicht und handelt daher unerlaubt.

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Pensionskasse der Caritas VVaG: BaFin widerruft Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts

Die BaFin hat gemäß § 304 Absatz 1 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Pensionskasse der Caritas VVaG mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 widerrufen.

Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen und hat einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend war.

Der Bescheid ist mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bestandskräftig geworden.

Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Gemäß § 304 Absatz 5 VAG darf die Pensionskasse der Caritas VVaG keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen.

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Kölner Pensionskasse VVaG: BaFin widerruft Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts

Die BaFin hat gemäß § 304 Absatz 1 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Kölner Pensionskasse VVaG mit Bescheid vom 19. September 2018 widerrufen.

Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen und hat einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend war.

Der Bescheid ist mit Ablauf des 31. Dezember 2020 bestandskräftig geworden.

Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Gemäß § 304 Absatz 5 VAG darf die Kölner Pensionskasse VVaG keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen.

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