Staatsanwaltschaft Osnabrück
Mitteilung an Tatverletzte gem. § 459i StPO
521 Js 1729/19
In dem Strafverfahren gegen Frau Annegret Maria Banker, geb. am 21.11.1962 wegen Untreue in 40 Fällen, hat das Amtsgericht Osnabrück durch Strafbefehl vom 11.10.2019, Az.: 203 Cs 377/19 die Einziehung von Beträgen bezüglich des Wertes des aus den Taten Erlangten in Höhe von insgesamt 32.280,80 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 06.11.2019 rechtskräftig.
Auf der Grundlage der Feststellungen in den Strafbefehlsgründe gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden.
Bislang wurden lediglich 154,99 € gesichert.
Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Die Verurteilte war Wirtin der Gaststätte Wulfskotten, Osnabrücker Straße 46 in Hasbergen und seit dem 16.12.2012 Vorsitzende des dortigen Sparclubs „Wulfskotten Diele“, der am 11.11.2009 gegründet wurde. In der genannten Gaststätte war für die Zwecke des Sparclubs ein Sparschrank mit 40 Fächern angebracht, in den jedes Mitglied des Sparclubs in sein eigenes Fach regelmäßig Geld einzahlte. Gemäß Satzung des Sparclubs wurden die einzelnen Fächer des Sparschranks wöchentlich dienstags durch die Kassiererinnen Marita Nagel und Irmtraud Szymanski geleert. Ihre Aufgabe bestand darin, diese Gelder alsbald nach der Entleerung auf das bei der Sparkasse Osnabrück unter dem Namen des Sparclubs geführte Girokonto einzuzahlen. Am Jahresende sollten Sie jeweils die gesparten Gelder an die Mitglieder des Sparclubs auszahlen. Bereits im Zeitraum von 2014 bis 2017 kamen Sie Ihren oben genannten Pflichten nicht nach und zahlten die Ihnen anvertrauten Gelder nicht auf das Girokonto des Sparclubs ein. Vielmehr nahmen Sie es an sich und verwendeten es für eigene Zwecke. Es gelang Ihnen jedoch, den Mitgliedern des Sparclubs am Ende des jeweiligen Jahres ihre Sparguthaben auszuzahlen. Im Jahr 2018 kam Sie Ihrer Pflicht als Vorsitzende des Sparclubs erneut nicht nach. Sie nahm die gesparten Gelder wöchentlich an sich, doch anstatt diese auf das Girokonto des Sparclubs einzuzahlen, nahm Sie dieses jeweils an sich und verwendeten es für eigene Zwecke, obwohl Sie wusste, dass Sie hierzu nicht berechtigt waren und dass Sie das Geld aufgrund Ihrer desaströsen finanziellen Lage nicht würden zurückzahlen konnten.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.
Belehrung
Einziehung des Erlangten
Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Erlangten nach §§ 76a StGB, 435 ff. StPO ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder eine gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren
Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, ist an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.
Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.
Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzte befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.
Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.
Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.
Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.
Sonderfall Insolvenz
Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.
Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.
Verletzte können ihre Schäden aus diesen Straftaten bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Kollegienwall 11, 49074 Osnabrück, unter dem oben genannten Aktenzeichen schriftlich anmelden.
Osnabrück, 15.12.2020
Diplom-Rechtspfleger (FH)