In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ebn Energie Bayern GmbH (Registergericht: Amtsgericht Nürnberg HRB 34873),
Geschäftszweig: Vertrieb v. Heizungs- u. a. Energiesystemen, Äußere Bayreuther Str. 59, 90409 Nürnberg, eingetragener Sitz: Nürnberg,
weitere Anschrift: Berliner Straße 20, 03172 Guben, vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Karolina Balthasar, Berliner Straße 20, 03172 Guben
wird heute, am 17.11.2020, um 09:33 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Binder,
Krausenstraße 41, 10117 Berlin bestellt.
2.Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
(§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3.Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu
sichern und zu erhalten.
4. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6.Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben.
Der Schuldner hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse er-forderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
7. Dem Schuldner wird jegliche Verfügung über Bankkonten und damit zusammen-hängender Kreditsicherheiten, Verträge und Rechtsgeschäfte untersagt.
Die Verfügungsbefugnis wird insoweit ausschließlich auf den vorläufigen Insolvenz-verwalter übertragen.
8. Der vorläufige Verwalter wird ermächtigt, ein den Vorgaben des BGH (IX ZR 47/18) entsprechendes Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen sowie etwaige Guthaben des Schuldners dort einzuziehen und
entgegenzunehmen.
Az.: 63 IN 230/20
ebn Energie Bayern GmbH – Insolvent


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