Das Landgericht Stendal sprach der klagenden Anlegerin einen Anspruch in Höhe von 12.937,50 Euro zu. Für die Angabe der Beklagten, aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft des Jahres 2017 würde sich ein Wert von 0,00 Euro ergeben, fand das Gericht deutliche Wort. Es führte hierzu aus:
“Die zugewiesenen Verluste sind für das Jahr 2017 auch mit einem geringeren Betrag angesetzt als für das Jahr 2016. Dennoch hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin den Buchwert der Beteiligung für den 31. Dezember 2016 nicht wie für den 31. Dezember 2017 mit 0 €, sondern mit 11.818,58 € angegeben und den Rückzahlungsbetrag per 31. Dezember 2016 mit 12.937,25 €. In der zum Rückzahlungsbetrag gehörenden Fußnote 11 entspricht der Rückzahlungsbetrag dem Beteiligungsbuchwert der Genussrechte per 31. Dezember 2016 einschließlich der rechnerischen Basisdividende brutto bis 31. Dezember 2016
wenn zu diesem Zeitpunkt die Beteiligung beendet worden wäre, abzüglich der
verbuchten Verluste. Diesen Widerspruch hat die Beklagte nicht aufklären können und er erklärt sich auch nicht aus der eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung an deren Richtigkeit damit erhebliche Zweifel bestehen.
Zudem hat die Beklagte zwar den Gesamtverlust benannt, ihm aber nicht die
Gesamtsumme des gezeichneten Kapitals gegenübergestellt, sodass schon
rechnerisch die Aussage, dass die Verluste das Genussrechtskapital vollständig
aufzehren nicht nachzuvollziehen. Zweifel am Zahlenwerk der Beklagten weckt auch das Schreiben vom Februar 2019 und die darin enthaltene per Textpassage wonach es „aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich” war, die Beteiligung Buchwerte aller Genussrechtsinhaber zum Stichtag 31. Dezember 2017 „temporär auf ein Minimum abzuwerten”.
Dies weckt nachhaltige Zweifel am Zahlenwerk der Beklagten und legt nahe, dass
Vermögenspositionen der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Wert in die Bilanz eingestellt wurden, um hierdurch steuerliche Vorteile zu generieren.”
Ein klarer Hinweis darauf, dass das Gericht dem Zahlenwerk der Beklagten in der vorgelegten Form keinen Glauben schenkt.
Das Gericht sprach der Anlegerin neben der eingezahlten Anlagesumme auch einen Anspruch auf einen Gewinnanteil zu, da dieser in einer Abrechnung zum 31.12.2016 von der Thomas Lloyd Investments GmbH an die Anlegerin mitgeteilt worden sei. Dass sich dieser Anspruch im Laufe des Jahres 2017 verringert habe, habe die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.