Gegenwärtig werden die betroffenen geschädigten Genossen der GENO Wohnungsbaugenossenschaft eG durch die Insolvenzverwaltung mit Zahlungsaufforderungen zur Erbringung der Genossenschaftseinlage überzogen, so dass sich die betroffenen Genossen von der Situation konfrontiert sehen, dass sie ihre bereits eingezahlte Kapitalanlage aufgrund der Insolvenz der Genossenschaft aller Voraussicht nach nicht oder nicht vollständig zurückzuerhalten. Zusätzlich sollen sie nunmehr die vertraglich in Frage stehenden weiteren Einlageverpflichtungen erbringen.
Wir empfehlen allen Betroffenen dringend jeweils im Einzelfall diese Rückforderung anwaltlich prüfen zu lassen und nicht ohne Weiteres zu zahlen.
In einer Vielzahl der Fälle, insbesondere bei sozialen Härten, die im vorliegenden Fall weit auszulegen sind, besteht die Möglichkeit, über unsere Kanzlei mit der Insolvenzverwaltung eine außergerichtliche Nulllösung zu vereinbaren oder zumindest im Wege eines Erledigungsvergleichs nur einen im Einzelfall zu verhandelnden und festzusetzenden Bruchteil der geltend gemachten Hauptforderung zu zahlen.
Hierzu wurde seitens Rechtsanwalts Dr. Thomas Pforr bereits entsprechende Gespräche mit dem anwaltlichen Vertreter der Insolvenzverwaltung geführt, so dass die Erfolgsaussichten für die Betroffenen hier als sehr gut zu bewerten sind, um einer Zahlungspflicht anteilig oder in voller Höhe sowie einem streitigen gerichtlichen Verfahren und den damit verbundenen Kosten zu entgehen.