Staatsanwaltschaft Bremen
Az.: 560 Js 36123/18
Die Staatsanwaltschaft Bremen vollstreckt eine selbstständige Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Bremen vom 03.04.2020, rechtskräftig seit dem 15.04.2020, Az: 560 Js 36123/18 gegen Unbekannt.
Im Rahmen der Ermittlungen wurde bei einer Hausdurchsuchung die nachfolgend aufgeführten Gegenstände aufgefunden und beschlagnahmt. Diese sind mutmaßlich deliktischer Herkunft.
Im Einzelnen handelt es sich um:
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Beweisstückliste II
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– Beweisstückliste III
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– Beweisstückliste IV
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– Beweisstückliste V
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– Beweisstückliste VI
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– Beweisstückliste VII
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– Beweisstückliste VIII
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– Beweisstückliste IX
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– Beweisstückliste X
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Aufgrund dieser Entscheidung ist den unbekannt geblieben geschädigten ein Anspruch auf Rückgewähr der vorgenannten Gegenstände entstanden, den Sie nun geltend machen können.
Da die Tatgeschädigten nicht benannt wurden, werden die Tatgeschädigten gemäß §§ 459i Abs. 1 und 2 , 111l Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) auf diesem Wege hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Verfahrensablauf:
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzendede Anmeldung möglich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.