Start Verbraucherschutz Ivy Venoms GmbH bietet ohne Prospekt Aktien an!

Ivy Venoms GmbH bietet ohne Prospekt Aktien an!

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geralt / Pixabay

Die BaFin hat einen hinreichend begründeten Verdacht, dass die Ivy Venoms GmbH in Deutschland Stammaktien der Ivy Venoms Company öffentlich anbietet. Hierfür versendet sie EMails mit Investitionsanträgen zum Erwerb dieser Aktien.

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt regelmäßig einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Ivy Venoms GmbH kein Prospekt veröffentlicht.

In Deutschland dürfen Wertpapiere ab einem Gesamtgegenwert von 8 Millionen Euro im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben. Die Prospektpflicht stellt eine wesentliche Information für den Anleger im Sinne der Transparenz dar.

Bei öffentlichen Angeboten mit einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro bis weniger als 8 Millionen Euro kann der Emittent statt eines Prospekts ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) erstellen, von der BaFin gestatten lassen und nach der Gestattung durch die BaFin veröffentlichen. Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet.

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