Start Verbraucherschutz Global Asset Fund & MIG Fonds auf dem Zweitmarkt? Haftung des Vertriebs?

Global Asset Fund & MIG Fonds auf dem Zweitmarkt? Haftung des Vertriebs?

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GDJ (CC0), Pixabay

Seit Ende 2016 ist der Zweitmarkt von Vermögensanlagen und deren Vermittlung gemäß dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz genehmigungspflichtig (s.u.). Seit wir darüber berichtet haben, haben sich schon mehr als 40 anscheinend betroffene Zeichner solcher Zweitmarktanteile bei uns in der Redaktion gemeldet. Sollte sich herausstellen, dass die entsprechenden Genehmigungen fehlen, könnte das für den Vertrieb möglicherweise ein „böses Ende“ nehmen. Der beratene Kunde kann nämlich, sobald er davon erfährt, die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Aufgrund der hohen Nachfrage bei uns zu dem Thema, wollen wir den gesamten Vorgang der BaFin zur Kenntnis bringen und um eine Überprüfung bitten.

Derweil können wir Vertriebspartnern nur den Rat geben, mit dem Vertrieb solcher Zweitmarktfondsanteile nur dann fortzufahren, wenn das anbietende Unternehmen auch die entsprechende BaFin-Erlaubnis präsentieren kann. Und dokumentieren Sie dies aus Eigenschutz schriftlich!

Heute findet ja die wichtige Versammlung für GAF-Anleger in München statt, an er auch wir, vertreten durch Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen, teilnehmen. Wir werden natürlich über den weiteren Fortgangs des Verfahrens berichten.

Zudem werden wir uns auch der Fondsgeschäftsführung um Frau Huber widmen und uns informieren, ob Frau Huber neben der Fonds-Geschäftsführung auch für die HMW Innovations AG gearbeitet hat, was eventuell einen Interessenskonflikt darstellen könnte.

Dies ist die BaFin-Mitteilung zu den Zweitmarktfonds:

Vermögensanlagen: Ausnahme von Erlaubnispflicht für Vermittler künftig nur noch bei erstmaligem öffentlichem Angebot

Ab dem 31. Dezember 2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Hintergrund ist das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, das die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz (KWG)) entsprechend geändert hat.

Unternehmen, die ausschließlich die Anlageberatung und -vermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) erbringen, sind demnach nur dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute anzusehen, wenn die Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Vermittler und sogenannte Zweitmarktplattformen, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln. Sie benötigen ab dem 31. Dezember eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften sieht das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz nicht vor.

Anlass für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 (Az. 9 K 3960/12.F), das die Vermittlung von bestimmten Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt zwischen Anlegern als tatbestandsmäßig und damit nicht als erlaubnispflichtig nach dem KWG eingestuft hat. Damit trug das Gericht dem Anlegerschutz allerdings nicht genügend Rechnung, da die Ausnahmeregelung ursprünglich nur auf Vertriebstätigkeiten gerichtet war, die unmittelbar mit einer Emissionstätigkeit in Zusammenhang stehen, also auf Tätigkeiten auf dem Primärmarkt (vgl. Bundestags-Drucksache 18/8099, Seite 110 f.).

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