Start Justiz Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen gewerbsmäßigen Betruges

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen gewerbsmäßigen Betruges

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geralt (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

3202 Js 50/18 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3202 Js 50/18 V, gegen den Verurteilten Dirk M. alias Holger S. wegen Gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen im Zusammenhang mit der Vermietung bzw. Untervermietung seiner Wohnung in der Straße Unnenland 11, 22177 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek durch Urteil vom 11.03.2019 (Geschäfts-Nr. 840-33/18) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 5.000,00 EUR angeordnet. Der Verurteilte ließ sich die Miete bzw. Kaution im Voraus bezahlen, ohne dass er Willens war, den Wohnraum tatsächlich den Geschädigten zur Nutzung zu überlassen.

Die Entscheidung ist seit dem 11.03.2019 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind ( 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

Mit freundlichem Gruß

Prange, Rechtspfleger

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