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Beschluss bezüglich ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co KG

1052
StarFlames (CC0), Pixabay

Oberlandesgericht München

Az.: 23 Kap 4/17

In Sachen

Kratzmann Gerhard, Willnbrook 2, 22113 Oststeinbek
– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, Marcusallee 38, 28359 Bremen, Gz.: 020041-16/Br/ah

gegen

1)

Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Lange, Tsingtauer Str. 105, 81827 München
– Musterbeklagte –

2)

ML Treuhand GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ivonne Tenner, Tsingtauer Straße 105, 81827 München
– Musterbeklagte –

3)

ML Schiffsinvest Zweite Verwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Tsingtauer Straße 105, 81827 München
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 41-17/01-vja

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 73-18/01-keh

wegen KaP

erlässt das Oberlandesgericht München – Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (23. Senat) – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tetenberg und die Richterin am Oberlandesgericht Meier am 12.02.2020 folgenden

Beschluss

Auf den Antrag des Musterklägers vom 13.12.2019 wird das Musterverfahren um folgendes Feststellungsziel 1. l) erweitert:

1.

Es wird festgestellt, dass der Emissionsprospekt zur ML Schiffsinvest 2 GmbH & Co KG vom 06.07.2010 (nachfolgend: Emissionsprospekt) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, dass

(…)

l) im Emissionsprospekt wird unzutreffend als mögliche und vorgesehene 3. Investitionsart der Erwerb von Zweitmarktbeteiligungen aufgeführt, obwohl bereits zum damaligen Zeitpunkt bekannt war, dass tatsächlich keine erfolgversprechenden Investitionsmöglichkeiten diesbezüglich zur Verfügung standen.

Gründe:

Der Erweiterungsantrag des Musterklägers ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zulässig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch ein neues Feststellungsziel, das sich – wie vorliegend – erst im Laufe des Musterverfahrens herausstellt, über § 15 KapMuG mit einbezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2018 – II ZB 24/14 –, Rn. 144, juris; KK/Vollkommer, KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 6).

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG sind vorliegend gegeben. Dem Erweiterungsantrag Ziff. 1. l) liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Vorlagebeschluss. Er ist auch in gleicher Weise für den Ausgang des zugrunde liegenden Rechtsstreits maßgeblich, da sich die Entscheidung über das neue Feststellungsziel auf die Entscheidung des (ausgesetzten) Ausgangsverfahrens auswirken kann, zumindest erscheint dies dem Senat plausibel (vgl. hierzu KK/Vollkommer, KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 14). Der Senat hält die Erweiterung auch für sachdienlich, da ihnen eine übergreifende Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne für eine Vielzahl anderer Verfahren zukommt. Entsprechend dem mit dem KapMuG verfolgten Ziel, eine möglichst umfassende Klärung aller Tat- und Rechtsfragen herbeizuführen, ist ein großzügiger Maßstab diesbezüglich anzulegen (vgl. KK/Vollkommer, KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 20).

Ein Quorum ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KapMuG ist ersichtlich, dass das Antragsrecht jedem einzelnen Beteiligten zusteht und nicht von einem Quorum abhängig gemacht wird (vgl. KK/Vollkommer, KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 18).

gez.

Dr. Fischer Dr. Tetenberg Meier
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

Für die Richtigkeit der Abschrift

München, 14.02.2020Schauer, JSekr´in

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

– ohne Unterschrift gültig

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