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mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Ingolstadt

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ingolstadt gegen Saheed Junior Ahmed wegen Geldwäsche

31 Js 22343/19

In einem bei der Staatsanwaltschaft Ingolstadt anhängigen Ermittlungsverfahren gegen Saheed Junior Ahmed wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung sichergestellt.

Hiermit erfolgt gemäß § 98 Abs.2 S.5 StPO analog die Belehrung, dass mit Vollziehung des Vermögensarrestes ein relatives Veräußerungsverbot (§ 111h Abs. 1 S.1 i.V.m 136 BGB) eingetreten ist, welches zum relativen Verfügungsverbot, §135 BGB, führte.

Dem Betroffenen wird daher geboten, sich jeder Verfügung über die sichergestellten Vermögenswerte zu enthalten.

Die richterliche Anordnung des Vermögensarrestes (§ 111j Abs. 2 S.3 StPO) ist mit Beschwerde anfechtbar, §§ 304 Abs. 1, 305 S.2 StPO.

Gegen alle Maßnahmen im Rahmen der Arrestvollziehung kann – auch, soweit der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 RpflG tätig geworden ist – eine Entscheidung des Gerichts (§162 StPO) hierüber beantragt werden (§111k Abs. 3 StPO, § 31 Abs. 6 S.1 RPflG).

Die Einwendungen und Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind formlos möglich und an keine Frist gebunden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Beschluss

Nach §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 Satz 1 StPO wird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz für den

Freistaat Bayern,
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt

– Gläubiger –

der Vermögensarrest in Höhe von 2.663,92 EUR in das Vermögen

d. Beschuldigten
Saheed Junior Ahmed

– Schuldner –

angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und d. Schuldner berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO).

Nach § 111j Abs. 2 i.V.m. § 111e StPO wird die Anordnung des Vermögensarrests durch die Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 19.12.2019 bestätigt.

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Verdacht:

Der Beschuldigte stellte sein Konto seit 13.05.2019 unbekannten Täter zur Verfügung, obwohl er wusste, dass diese Zahlungen aus gewerbsmäßigen Betrugstaten auf das Konto veranlassen, um so den Zugriff auf die Gelder zu vereiteln.

Dies ist strafbar als vorsätzliche Geldwäsche gemäß § 261 Abs.1 Satz 2 Nr.4a StGB

Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB vorliegen.

Nach §§ 73c, 73d StGB beträgt der Wert des Erlangten mindestens 2.663,92 EUR.

Der Schuldner (Beschuldigte) hat die oben genannten Taterträge durch die Tat oder für die Tat erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB).

Soweit aus der Tat Ansprüche des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz erwachsen sind, sind diese nicht bzw. nicht im Umfang der o.g. Anordnung erloschen.

Die Einziehung der genannten Taterträge ist wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB).

Der Vermögensarrest ist erforderlich, da sonst zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

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