Start Justiz Insolvenzverfahren P&R-Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei LPA GGV aus Hamburg

P&R-Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei LPA GGV aus Hamburg

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lethutrang101 (CC0), Pixabay

Prinzipiell finden wir es ja super, dass Sie, Herr Pinkernell, Ihre Tätigkeit für die Anleger kostenfrei anbieten. Wir gehen jedoch davon aus, dass Sie von Ihrem Auftraggeber dafür bezahlt werden. Das ist auch verständlich und nachvollziehbar, aber bitte kommunizieren Sie das dann auch so.

Und aus unserer Erfahrung heraus wissen wir, dass „“Überreden“ nur die zweitbeste Lösung“ ist. Überzeugen ist die beste Lösung. Ob Ihnen das mit dem folgendem Schreiben aber wirklich gelingt?

„Ankauf der Insolvenzforderungen durch Investmentfonds:
Haftungsbefreiung der Vertriebe

Sehr geehrte Damen und Herren,

endlich haben wir irn Zusammenhang mit dern Thema P&R auch einmal eine erfreuliche Nachricht für Sie: wie Sie wissen, sind in den Verträgen, mit denen die Anleger ihre Insolvenzforderungen an die luxemburgische Tochter von York Capital verkaufen und abtreten, etwaige Ansprüche der Anleger gegen ihre jeweiligen Vertriebspartner ausdrücklich ausgenommen worden.
Wir haben hierüber noch einmal mit den Vertretern der Erwerberin gesprochen und erfahren, dass der Grund für diesen Ausschluss darin liegt, dass die Erwerberin kein Interesse an etwaigen Schadensersatzforderungen gegen die Vertriebspartner von P&R hat.

Um dies für Sie als Vertriebspartner von P&R nutzbar zu machen, haben wir die Erwerberin zu folgender Vorgehensweise überreden können:

Die Kaufverträge mit den Anlegern werden dahingehend geändert, dass diese zukünftig auch etwaige Schadensersatzforderungen gegen die jeweiligen Vertriebspartner erfassen.

Die Erwerberin unterzeichnet eine von uns vorbereitete Freistellungserklärung, in der sie gegenüber den mit uns zusammenarbeitenden Vertriebspartnern auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aus der Vermittlung der P&R-Verträge verzichtet.

Auf diese Weise sind mit dern Verkauf der lnsolvenzforderungen der Anleger an die Erwerberin auch etwaige noch drohende Schadensersatzansprüche Ihrer Anleger Ihnen gegenüber ein für alle Mal erledigt.

Da ein solcher Verzicht nur wirksam vereinbart werden kann, wenn die Vertriebe darin bzw. in einer entsprechenden Anlage namentlich benannt sind, bitten wir Sie um schriftliche Mitteilunq auf dem beigefüqten Formular, ob wir Sie als Vertriebspartner in diese Freistellunqsvereinbarunq mit aufnehmen sollen.

Um die Vereinbarung mit der Erwerberin zeitnah abschließen zu können, werden wir Rückmeldungen, die bis zum 17. Februar 2020 bei uns eingegangen sind, berücksichtigen.

Selbstverständlich setzt diese Möglichkeit der Enthaftung voraus, dass Ihre P&R-Kunden sich dazu entschließen, von dem Kaufangebot des Investors Gebrauch zu machen. Denn nur wenn Ihre Kunden mit dem Verkauf ihrer Insolvenzforderungen auch etwaige Ansprüche Ihnen gegenüber an die Erwerberin abtreten, kann die Verzichtserklärung der Erwerberin die erhoffte Wirkung entfalten.

Insofern regen wir in Ihrem ureigenen Interesse an, das Kaufangebot des Investors nochmals allen Ihren P&R-Kunden zu unterbreiten, von denen Sie glauben, dass es für sie von Interesse sein könnte.

Vorsorglich ist diesem Rundschreiben nochmals unsere Auftragsbestätigung beigefügt, die unsere Mandanten vollständig ausgefüllt und unterschrieben an uns zurücksenden müssen, wenn sie das Kaufangebot der Erwerberin annehmen möchten.

Alle Anleger, von denen wir bislang keine Vertragsunterlagen und auch keine Vollmacht erhalten haben, müssten zusätzlich die beigefügte Checkliste ausfüllen und uns gemeinsam mit allen darin genannten Unterlagen zurücksenden.
Ergänzend sei auf unser Rundschreiben vom 24.01 2020 verwiesen.

Den Anlegern entstehen für die Erstellung und Abwicklung der Kaufverträge durch uns keine Kosten. Voraussetzung für die Vertragsabwicklung sind allerdings vollständige und gut lesbare Unterlagen, die uns die Anleger zur Verfügung stellen müssen.

Die Erwerberin sichert eine Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen, nachdem die vollständigen Unterlagen dort vorliegen zu. Bisher hat die Erwerberin die jeweiligen Kaufpreiszahlungen deutlich früher vorgenommen.“

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