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Entscheidung des Amtsgerichts München gegen Immobilien Engel GmbH

QuinceMedia (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

405 Js 210133/16

Unter dem AZ: 405 Js 210133/16 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15.04.2019 gegen die Einziehungsbetroffenen

a)

Immobilien Engel GmbH, München (Firmierung bis April 2016 als GmbH 24 Finanzvermittlungen) sowie

b)

GmbH 24 Finanzvermittlungen

die die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Einziehungsbetroffene vermittelte im Zeitraum von mindestens Juni 2013 bis Ende des Jahres 2015 eine Vielzahl von Darlehen, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Für die Vergabe der Darlehen wurden Zinsen und teilweise auch Bearbeitungsgebühren vereinnahmt.

Im Rahmen der gerichtlichen Feststellung wurde die Immo Perfekt AG mit Sitz in München als Geschädigte festgestellt.

Die Immo Perfekt AG mit Sitz in München ist erloschen. Der Anspruch ist auf mögliche Rechtsnachfolger der Immo Perfekt AG übergegangen.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte bzw. deren Rechtsnachfolger können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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