Start Verbraucherschutz Telefonwerbung ist ohne ausdrückliche Zustimmung verboten! Basta!

Telefonwerbung ist ohne ausdrückliche Zustimmung verboten! Basta!

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Alexas_Fotos (CC0), Pixabay

Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. Der Grund ist, dass trotz des Verbotes letztes Jahr zehntausende Beschwerden bei der Bundesnetzagentur deswegen eingingen, woraufhin diese immerhin Bußgelder in Höhe von 1,3 Millionen Euro verhängt hat.

Zwar wurden bereits im Oktober 2013 mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, dem sogenannten Anti-Abzocke-Gesetz, die Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung verschärft, doch dessen Auswirkungen sind kaum zu spüren. Die Zahl der Beschwerden bei der Bundesnetzagentur zu unerlaubter Telefonwerbung ist mit rund 57.000 im Jahr 2019 auf einem konstant hohen Niveau.

Warum ist unerlaubte Telefonwerbung ein Problem?

Die Gefahr ist groß, dass Verbrauchern durch offensive Verkaufstaktiken und unlautere Tricks am Telefon unliebsame Verträge untergeschoben werden.

Die gesetzlichen Regelungen für Telefonwerbung gelten nur für die Registrierung bei Gewinnspielen. Das bedeutet: Diese Verträge werden erst wirksam, wenn sie vom Verbraucher schriftlich bestätigt wurden. Verträge mit Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen oder Strom, Finanzprodukte oder Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungs­abos verkaufen wollen, können am Telefon auch in Zukunft weiterhin ohne eine schriftliche Bestätigung geschlossen werden.

Es ist also nicht verwunderlich, dass zunehmend Telefondienstleister und Energieversorger zum Hörer greifen. Auf diese Branchen hat das Anti-Abzocke-Gesetz ja keinerlei Auswirkungen.

Unter welchem Vorwand wird angerufen?

Telefonwerbung ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung ist wettbewerbswidrig. Dies gilt beispielsweise auch

  • für telefonische Befragungen zur Kundenzufriedenheit,
  • Anrufe von Meinungsforschungsinstituten,
  • Telefonanrufe zur Ankündigung oder Vereinbarung von Vertreterbesuchen,
  • Meinungsumfragen, die mittelbar der Verkaufsförderung dienen,
  • und Gewinnmitteilungen mit Rückrufaufforderung unter 0900er-Nummern.

Auch Bestandskunden eines Unternehmens dürfen nicht ohne ihre Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden.

Einige Anrufe bedienen sich immer dreisterer Methoden. Inzwischen geben sie sich als Anwälte, Mitarbeiter von Behörden oder sogar Verbraucherzentralen aus. Als Tarnung schalten sie die tatsächliche Rufnummer der angegebenen Institution oder Behörde vor. Vielfach zeigt ein Rückruf, dass die Nummer nicht existiert.

Was kann ich dagegen unternehmen?

Nach unserer Einschätzung sind die Beschwerden, die der Bundesnetzagentur und den Verbraucherzentralen vorliegen, nur die Spitze des Eisbergs, denn viele Betroffene melden belästigende Werbeanrufe gar nicht. Das sollten sie aber tun und das Geschehene genau dokumentieren.

Als Verbraucherzentrale können wir Unternehmen abmahnen, die Sie ohne Ihre Einwilligung zu Werbezwecken anrufen, und – notfalls gerichtlich – eine Unterlassungserklärung einfordern.

Danke für Ihren Hinweis

Um den Telefonwerbern das Handwerk zu legen, benötigen wir Ihre Unterstützung und handfeste Beweise dafür, wer wann unter welcher Telefonnummer zu welchem Zweck von wem angerufen wurde. Das bedeutet: Wir brauchen letztlich ein „Bestätigungsschreiben“ oder dergleichen des Anbieters. Die Gegenseite streitet den Anruf ansonsten einfach ab.

Können Sie den Anruf also durch ein „Bestätigungsschreiben“ nachweisen und sind grundsätzlich bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und schicken Sie eine E-Mail an verbraucherrecht@vzhh.de.

Was sollte die Politik tun?

Belästigungen mit unerlaubten Werbeanrufen – sogenannten Cold Calls – können von der Bundesnetzagentur verfolgt werden. Die mögliche Bußgeldhöhe liegt bei 300.000 Euro. Dennoch reißt der Strom unerwünschter Anrufe nicht ab. Die unlautere Vertriebsmethode lohnt sich für Unternehmen leider immer noch.

Daher fordern wir weiterhin, die für den Gewinnspielbereich eingeführte Bestätigungslösung auch bei anderen Vertragsarten anzuwenden. Das heißt: Wer bei einem unerwünschten Werbeanruf einem Vertrag zustimmt, muss ihn danach noch einmal in Textform bestätigen. Für Energieverträge (Strom und Gas) wird bereits darüber nachgedacht.

Unser Rat
  • Überprüfen Sie, ob Sie bei Vertragsschluss im Kleingedruckten eines Zeitschriftenabonnements, eines Telefon- oder Versicherungsvertrags Werbeanrufen zugestimmt haben. Korrigieren Sie dies und informieren Sie den Anbieter darüber. Dafür können Sie unseren Musterbrief nutzen.
  • Geben Sie Ihre Telefonnummer nur an Unternehmen weiter, wenn dies dringend erforderlich ist, und streichen Sie von vornherein Klauseln aus Verträgen, die die Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken erlauben.
  • Schließen Sie am Telefon grundsätzlich keinerlei Verträge ab, denn diese sind in den meisten Fällen rechtsgültig.
  • Sie haben sich am Telefon überrumpeln lassen und einen Vertrag abgeschlossen? Unsere Juristen helfen weiter.

Quelle: https://www.vzhh.de/themen/telefon-internet/telefonwerbung-das-sollten-sie-wissen

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