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Verstoß der ONTAKE RESEARCH gegen § 86 Absatz 1 WpHG

ndemello (CC0), Pixabay

Die ONTAKE RESEARCH veröffentlichte am 30. Januar 2020 eine Anlageempfehlung zur Aurelius Equity Opportunities SE & Co. KGaA. Der BaFin liegt von der Person keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor.

Zudem enthält die Internetseite der ONTAKE RESEARCH kein Impressum, sodass ihr Sitz oder Wohnort unbekannt ist.

Nach § 86 Absatz 1 WpHG haben andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung verantwortlich sind, dies der BaFin vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen anzuzeigen. Dies gilt gemäß § 1 Absatz 2 WpHG auch für im Ausland tätige Analysten, unter anderem sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz im Inland betreffen oder diese sich auf Finanzinstrumente beziehen, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden.

Im Übrigen empfiehlt die BaFin generell, sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten. Weitere Informationen zum Thema Anlagestrategie- und Anlageempfehlung finden Sie hier.

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