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Vermittlung eines Zweitmarktfonds – Was gilt es zu beachten?

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qimono / Pixabay

Zu diesem Thema haben wir in den letzten Wochen einige Gespräche mit Vermittlern von Zweitmarktfonds geführt. Auslöser für diese Beschäftigung waren die GAF und MIG Fonds. Hier sollen über ein Pullacher Unternehmen solche Zweitmarktfonds in erheblichem Umfang verkauft worden sein, ohne dass eine BaFin-Erlaubnis vorgelegen hat. Natürlich benötigt man auch für die Zweitmarkt-Geschäfte eine gültige Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, d.h. in Deutschland der BaFin.

Jeder Vermittler, und darüber waren wir uns mit unseren Gesprächspartnern einig, muss sich natürlich diese Erlaubnis des Unternehmens vorweisen lassen. Am besten sollte er auch gleich noch eine Kopie davon einbehalten. Sollte das Unternehmen keine vorlegen können, ist es ratsam, die BaFin direkt zu kontaktieren. Unterlässt der Vermittler dies und es kommt ans Tageslicht, dann bekommt er ein Haftungsproblem, auch wenn er eine Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung hat. Diese wird ihm dann sicherlich „grobe Fahrlässigkeit“ in seinem Handeln unterstellen. Oftmals beginnt ein derartige Procedere, wenn ein Fonds in aus verschiedenen Anlässen kritisch von Anlegerschutzanwälte durchleuchtet wird. Für die ist so etwas ein „gefundenes Fressen“, wie man so schön sagt.

Ein Vermittler sollten sich auch bestätigen lassen, zu welchem Preis der Anbieter diese Zweitmarktfonds angekauft hat. Ein seriöses Unternehmen wird dem Vermittler gegenüber das natürlich offenlegen. Zudem sollte man auch hier ein Beratungsprotokoll anfertigen mit allen wichtigen Daten, darunter auch, dass der Anbieter eine Erlaubnis der BaFin besitzt.

Bezüglich der die Debatte auslösenden GAF und MIG Fonds rechnen wir mit neuen Informationen in den nächsten Wochen, da wir einige Vermittler dieser Zweitmarktfonds diesbezüglich mit einer Presseanfrage angeschrieben haben.

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