Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzeröffnung bei Gußwerke Leipzig GmbH

Insolvenzeröffnung bei Gußwerke Leipzig GmbH

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geralt / Pixabay

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gußwerke Leipzig GmbH, Merseburger Straße 204, 04178 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 35938, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Matthei – wurde am 01.01.2020 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Inselstraße 29, 04103 Leipzig, Telefon geschäftlich: 0341 269720 Telefax: 0341 2697210 Email geschäftlich: rbauch@schultze-braun.de

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 31.01.2020 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

– die Beibehaltung oder die Wahl einer neuen
Insolvenzverwalterin oder eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO

– die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO

– den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Betriebsfortführung gemäß
§ 157 InsO, zur Rechnungslegung gemäß § 66 InsO und zur
Verwahrung der Wertgegenstände gemäß § 149 InsO

– die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

– die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO

– einen Antrag auf Anordnung oder auf Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung
gemäß §§ 271, 272 InsO

wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 03.03.2020, 13:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 03.03.2020, 13:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

einzulegen.

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Es muss

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder

2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Informationen hierzu können über das Internetportal

www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

403 IN 1878/19 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 02.01.2020

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