Start Justiz Vermögensarrest durch das Amtsgericht Essen wegen Offertenbetrugsschreiben

Vermögensarrest durch das Amtsgericht Essen wegen Offertenbetrugsschreiben

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AJEL / Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 111l Abs. 1, Abs. 4 Strafprozessordnung

300 Js 181/19

In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen, Zweigertstraße 56, 45130 Essen, Aktenzeichen: 300 Js 181/19, gegen Alex Welk und andere

ist durch das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 24.10.2019 sowie 13.11.2019 ein Vermögensarrest angeordnet worden.

Dem Vermögensarrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte steht in Verdacht, mit weiteren Mittätern massenhaft betrügerische Angebotsschreiben im Zusammenhang mit der Eintragung in einem privaten Firmenregister versandt zu haben, wobei den Empfängern der Angebotsschreiben bewusst vorgetäuscht wurde, dass es sich um amtliche Rechnungen für Eintragungen im Handelsregister handele, sog. Offertenbetrugsschreiben.

Betroffen sind Überweisungen, welche im Zeitraum vom 01.10.2019 bis 17.10.2019 auf das Konto

DE66 3604 0039 0301 4842 00 (Commerzbank)

der Verwaltungs-Wohnimmobilien UG (haftungsbeschränkt) zu 792,54 Euro bzw. 796,11 Euro sowie Überweisungen, welche auf das Konto

DE23 3602 0030 0003 0925 69 (Nationalbank)

der DGR Verzeichnis GmbH überwiesen worden sind.

Um den Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Essen in Vollziehung des Vermögensarrests bei den betroffenen Gesellschaften Vermögenswerte in Höhe von 76.260,78 Euro (Commerzbank) bzw. 52.849,43 Euro (Nationalbank) durch Pfändung der Konten gesichert.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung ist noch nicht ergangen.

Gem. § 111l der Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten der Straftaten hiermit über die erfolgten Sicherungsmaßnahmen benachrichtigt. Sie werden aufgefordert, sich bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 300 Js 189/19 zu melden und mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Schadens, der ihnen aus einer der vorstehend bezeichneten Tat entstanden ist, geltend machen wollen. Gleichzeitig verweist die Staatsanwaltschaft zur Information über die Auswirkungen der Sicherungsmaßnahmen und das weitere Verfahren auf den Wortlaut der §§ 111h Abs.2, 111i Abs. 2, 459h Abs. 2, 459k StPO, welcher über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz, www.gesetze-im-internet.de, abgerufen werden kann.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen. Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Der Anmeldung sollen Unterlagen beigelegt werden, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft Essen schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Beschuldigte nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Der Forderungsübergang soll ebenfalls belegt werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher empfohlen, soweit erforderlich den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Hochachtungsvoll

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