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Steinhoff International Holdings N.V. – Anordnung der Ruhe des Verfahrens

geralt / Pixabay

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In dem Musterverfahren

des Herrn Dietmar Buchholz,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Marvin Kewe, TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
(Az.: Landgericht Frankfurt am Main: 2-07 O 302/18)

gegen

Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch den Vorstand, Herengracht 466 NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Kerstin Wilhelm, Rechtsanwälte Linklaters LLP, Prinzregentenplatz 10, 81675 München,

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seyderhelm,
Richter am Oberlandesgericht Burmeister und
Richter am Oberlandesgericht Rathmann

am 2. Dezember 2019

beschlossen:

Auf übereinstimmenden Antrag der Musterparteien wird wegen Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Dr. Seyderhelm Burmeister Rathmann

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