Start Justiz Amtsgericht Tiergarten: Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet

Amtsgericht Tiergarten: Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet

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Staatsanwaltschaft Berlin

233 Js 3269/17 (29209) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten von Berlin, Az. 272 Ds 66/18, ist am 27.08.2018 ein Urteil ergangen, berichtigt durch Beschluss vom 23.10.2018, welches seit dem 04.09.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Klaus Peter Sonnenschein wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5053,33 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Zeit zwischen dem 21.02.2017 und dem 24.05.2017 stellte der Verurteilte einem unbekannten Mittäter sein Konto bei der Berliner Sparkasse zur Verfügung. Der Mittäter verkaufte sodann über Ebay Kinderwagen und andere Gegenstände, wobei er den jeweiligen Käufern vorspielte, zur Übersendung der Waren fähig und willens zu sein. Nach Eingang des Kaufpreises auf das Konto wurde die Ware planmäßig nicht versandt, so dass den Käufern ein Schaden entstand.

In Höhe des jeweiligen Schadens können die Käufer als Geschädigte (Verletzte) ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 233 Js 3269/17 (29209) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern die Geschädigten ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an sie nur dann erfolgen, wenn sich ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Die Geschädigten können ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft auch unabhängig von der Sechsmonatsfrist anmelden. In diesem Fall müssen sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern die Geschädigten von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, ist der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vorlegen, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an die Geschädigten auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Die Geschädigten können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten (Geschädigten) nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtnachfolger der Geschädigten (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an die Stelle der Geschädigten treten und dazu berechtigt sind, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

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