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qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Münster

Benachrichtigung der Geschädigten über die Möglichkeit der Entschädigung gemäß § 111 l StPO

210 Js 126/17

In dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Münster gegen Ibrahim Kola, geb. am 09.05.1975, Gaetano Cappuccio, geb. am 24.09.1969 und Mark Kujai, geb. am 24.07.1993, wurde durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11.01.18 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 69635,00 Euro gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 01.08.2018.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten zu belehren und Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen.

Die Verletzten oder ihre Rechtsnachfolger können gemäß §459 k Absatz 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung Ihre Ansprüche unter Angabe des Aktenzeichens Az: 210 Js 126/17 bei der Staatsanwaltschaft Münster in einem einfachen und kostenlosen Verfahren geltend machen. Dazu muss der Anspruch lediglich formlos bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. Es wäre hilfreich, wenn der Forderungsanmeldung Nachweise über die Herkunft des Anspruchs beigefügt werden.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren, zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

Nach Ablauf der Frist prüft die Staatsanwaltschaft die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Ansprüche und kehrt anschließend die eingezogenen Vermögenswerte an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger aus.

 

Münster, den 02.05.2019

Löchte, Rechtspflegerin

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