Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 14 Kap 1/19
11 OH 77/18 KapMuG Landgericht Berlin
In dem Musterverfahren
1. |
Walter Kraus, |
2. |
Eva Müller, |
Musterkläger
Prozessbevollmächtigte:
TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt
gegen
1. |
Dr. Andreas Nobis, |
2. |
Peter Alexander Nobis, |
3. |
Andreas Rühl, |
4. |
Audit Tax & Consulting Services |
Musterbeklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2):
Rechtsanwälte schukran Schudnagies & Krüger PartGmbB,
Schlüterstraße 41, 10707 Berlin,
Prozessbevollmächtigte zu 3):
Rechtsanwälte Wüterich Breucker,
Charlottenstraße 22, 70182 Stuttgart,
Prozessbevollmächtigte zu 4):
Rechtsanwälte Wirsing, Hass, Zoller,
Maximilianstraße 35, 80539 München,
hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Kingreen, den Richter am Kammergericht Dr. Kapps und den Richter am Landgericht Dr. Bömeke am 15. November 2019 beschlossen:
Zu Musterklägern werden
bestimmt. |
Gründe
Die Bestimmung der Musterkläger beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 KapMuG, wobei der Senat im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens insbesondere die Verständigung mehrerer Kläger auf die Musterkläger berücksichtigt hat, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapMuG. Zudem sind die Musterkläger im Hinblick auf die von ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten, die eine Vielzahl von Klägern vertreten, auch im besonderen Maße geeignet, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten angemessen zu führen, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 KapMuG unanfechtbar.
Kingreen Dr. Kapps Dr. Bömeke
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1 KapMuG kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter, |
2. |
das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen, |
3. |
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und |
4. |
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll. |
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.
Berlin, den 15. November 2019
Kammergericht, 14. Zivilsenat
Die Vorsitzende
Kingreen
Vorsitzende Richterin am Kammergericht