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Landgericht Berlin – Musterverfahren Lignum-Gruppe

Urteil | © QuinceMedia / Pixabay

Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 14 Kap 1/19
11 OH 77/18 KapMuG Landgericht Berlin

In dem Musterverfahren

1.

Walter Kraus,
Wilhelm-Humser-Straße 7,
82031 Grünwald,

2.

Eva Müller,
Wilhelm-Humser-Straße 7,
82031 Grünwald,

Musterkläger

Prozessbevollmächtigte:
TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt

gegen

1.

Dr. Andreas Nobis,
ul. Kiril i Metodiy Nr. 4,
Pet Kladenci 7119,
Bulgarien,

2.

Peter Alexander Nobis,
Kurfürstenstraße 21, Etage 1,
10785 Berlin,

3.

Andreas Rühl,
Bruckäckerweg 15,
72770 Reuttlingen,

4.

Audit Tax & Consulting Services
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
Christian Hans Peter Baasner, Tina Baer, Uwe Müller
und Bernhard von Wersebe,
Friedrichstraße 100, 10117 Berlin,

Musterbeklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2):
Rechtsanwälte schukran Schudnagies & Krüger PartGmbB,
Schlüterstraße 41, 10707 Berlin,

Prozessbevollmächtigte zu 3):
Rechtsanwälte Wüterich Breucker,
Charlottenstraße 22, 70182 Stuttgart,

Prozessbevollmächtigte zu 4):
Rechtsanwälte Wirsing, Hass, Zoller,
Maximilianstraße 35, 80539 München,

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Kingreen, den Richter am Kammergericht Dr. Kapps und den Richter am Landgericht Dr. Bömeke am 15. November 2019 beschlossen:

Zu Musterklägern werden

1.

Herr Walter Kraus,

2.

Frau Eva Müller,

bestimmt.

Gründe

Die Bestimmung der Musterkläger beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 KapMuG, wobei der Senat im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens insbesondere die Verständigung mehrerer Kläger auf die Musterkläger berücksichtigt hat, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapMuG. Zudem sind die Musterkläger im Hinblick auf die von ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten, die eine Vielzahl von Klägern vertreten, auch im besonderen Maße geeignet, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten angemessen zu führen, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 KapMuG unanfechtbar.

Kingreen Dr. Kapps Dr. Bömeke

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1 KapMuG kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.

das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3.

die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.

die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Anmeldung eines Anspruchs eine Gebühr nach Ziff. 1902 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfällt.

 

Berlin, den 15. November 2019

Kammergericht, 14. Zivilsenat

Die Vorsitzende

Kingreen
Vorsitzende Richterin am Kammergericht

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