Start Justiz Insolvenzverfahren Neues zur Insolvenz der PIM Gold von RA Thomas Pforr

Neues zur Insolvenz der PIM Gold von RA Thomas Pforr

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Seit der Durchsuchungsmaßnahme am 4. September 2019 haben sich die Ereignisse rund um die insolvente PIM Gold GmbH überschlagen. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss durch das Gericht bestellt, dieser hat bereits einmal getagt. Dr. Thomas Pforr ist Mitglied des Gläubigerausschusses und juristischer Beirat der Interessengemeinschaft PIM Gold.

Wir wollten von ihm wissen, was es Neues in diesem Fall gibt

Frage: Seit dem 4. September 2019 laufen offene und verdeckte Maßnahmen, um die ökonomische Situation des PIM Gold GmbH Unternehmens aufzuklären beziehungsweise zu verbessern.

Dr. Pforr: Mit Vollgas, Tag und Nacht haben sich viele gekümmert. Unter Bereitstellung aller personellen Ressourcen der Anwaltskanzlei wurden die Rechtsfragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufgerollt.

Selbstverständlich gibt es kein Patentrezept, so Dr. Thomas Pforr, nichts machen und Tee Trinken ist jedenfalls nicht ausreichend. Derzeit prüft die Kanzlei Dr. Pforr vor die Geltendmachung von Aus und Abonderungsansprüchen zu Gunsten der Kunden der PIM Gold GmbH und Ansprüchen direkt gegen Loomis International (DE) GmbH. Ziel ist die Aussonderung des Goldes respektive die Geltendmachung des Eigentums gemäß § 985 BGB . Hier geht es darum, dass die Anlieger konkretes Eigentum am Gold erwerben haben sollen.

Die Antwort des Insolvenzverwalters beziehungsweise des Unternehmens gibt hier zu dann weitere Handlungsempfehlungen zur Durchsetzung der Ansprüche der Anleger. Entweder kommt es zu direkten Befriedigung durch die Gold Herausgabe oder aber durch die Anerkennung von Ansprüchen. Neue Erkenntnisse und Beweise auf mögliche Schadensersatzansprüche liegen vor. Bei einem Teil der Anleger, die die entsprechende Vertragskonstellation haben, wenn nämlich die PIM sich vertraglich verpflichtet hat, bei der Loomis International (DE) GmbH es im Eigentum des Käufers zu lagern. Dann ist es die Voraussetzung, dass es zu Ort gelagert worden ist und herausgegeben werden können muss.

Ansonsten macht sich die Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Das wäre eine Vertragsverletzung, die sich bei juristisch cleverer Vorgehensweise über das Instrument der
Drittschadensliquidation als Direktanspruch des Anlegers finden kann. Eine bessere Vorgehensweise gibt es zur Zeit nicht.

Dr. Pforr: Durch die Poolbildung und den Größe der Kanzlei haben unsere Mandanten einen Vorteil. Ich erlaube mir einen Hinweis, soweit jetzt Vertriebsmitarbeiter rechtlichen Rat erteilen, könnte dieser möglicherweise nicht im Qualitätsanspruch eines Professors für Rechtswissenschaften oder eines erfahrenen Rechtsanwaltes entsprechen.

Natürlich sind Vorschläge willkommen, genauso wie weitere vertrauliche Informationen über den Verbleib von Geldern, Edelmetallen und sonstige zielführende Daten.

 

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