Start Allgemein „Aurimentum“ der R&R Consulting GmbH und das Schreiben der BaFin

„Aurimentum“ der R&R Consulting GmbH und das Schreiben der BaFin

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Viele Leser interessieren sich für das Thema „Aurimentum“. Einigen Lesern ist aufgefallen, dass wir schon im Jahre 2015 über ein Schreiben der BaFin berichtet hatten, welches natürlich noch in der Redaktion vorhanden ist.

Damals wurde die R&R Consulting GmbH offenbar noch von der Kanzlei mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf vertreten, die wohl, nach unserer Interpretation des Schreibens, schriftlichen Kontakt zur BaFin in Bonn hatte. Es ging damals darum, das mögliche Vorliegen eines Einlagegeschäftes auszuschließen.

In der Antwort der BaFin hieß es dazu:

„mit E-Mail vom 16.10.2014 übersandten sie mir den überarbeiteten Entwurf der Vertragsbedingungen eines „Goldkaufvertrags mit Zusatzvereinbarung“ ihrere Mandantin zusammen mit dem Entwurf einer Produktinformationsbrochüre mit der Bitte um aufsichtsrechtliche Prüfung der geplanten Geschäftstätigkeit.

Hierzu teile ich Ihnen mit, dass ihre Mandantin durch Annahme von Geldern auf Grundlage der übersandten Vertragsbedingungen des „Goldkaufvertrags mit Zusatzvereinbarung“ aufgrund der Vereinbarung eines qualifizierten Nachrangs nebst den ersichtlichen Erläuterungen dieser Regelung nicht mehr den Tatbestand des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfüllen würde.

Sollten sich diese Klauseln-z.B.aufgrund zivilrechtlicher Entscheidungen-also zivilrechtlich unwirksam erweisen, so wäre eine erneute aufsichtsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Vorsorglich weise ich daraif hin, dass die Bundesregierung beabsichtigt, eine gesetzliche Reguliering des grauen Kapitalmarktes herbeizuführen, zudem auch die Annahme von Publikumsgeldern auf der Grundlage von Nachrangdarlehen zählt.

Auch die von Ihrer Mandantin beabsichtigten „Kauf-&Rückkaufangebote“sehe ich als solche an, die der in Aussicht genommenen gesetzlichen Regelung unterfallen.“

Dieses Schreiben erschien damals nicht auf der Seite rundrconsultinggmbh.de, aber auf der später eingerichteten Seite von Aurimentum.

Nun gehen aus diesem Schreiben so manche Dinge hervor. Zunächst einmal sah wohl auch die BaFin hier ein Produkt des „grauen Kapitalmarktes“. Da auch die Rede von Nachrangdarlehen war, könnte das eventuell auch erklären, warum uns die Rechtsanwaltskanzlei Cronemeyer-Grulert aus Hamburg auf eine Pressenanfrage hin mitgeteilt hatte, „dass Aurimentum kein Kundengold einlagern würde“. Das Unternehmen hat also möglicherweise mit dem Geld der Kunden gearbeitet, nicht aber mit dem Gold der Kunden.

Nun haben wir viele Gespräche mit Aurimentum-Kunden geführt, denen man das aber anders dargestellt hatte im Beratungsgespräch. Alle Kunden waren beziehungsweise sind der Meinung, dass das von ihnen bei Aurimentum erworbene Gold eingelagert wurde und sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden würde.

Nach dem Beginn der Diskussion rund um unsere Berichterstattung und dem Vorgang PIM Gold hätte man das nochmals ausdrücklich betont, so ein wohl verunsicherter Kunde, der sich deswegen an seinen Berater gewandt hatte und diese Auskunft erhielt.

Darüber sollte man dann sicherlich nochmals genauer mit dem Berater reden…

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