Start Allgemein Rubach-Viertel Delitzsch – Kaufen Sie da kein Grundstück!

Rubach-Viertel Delitzsch – Kaufen Sie da kein Grundstück!

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Wegen des verseuchten Geländes im Delitzscher Rubach-Viertel haben wir neben dem Investor auch das Landratsamt Nordsachsen um eine Stellungnahme gebeten (s.u.). Aus unserer Sicht hat das Amt seit Jahren nur vertuscht und setzt nun mit seiner Bebauungsentscheidung junge Familien mit Kindern möglicherweise einer Gefahr für Leib und Leben aus. Wir können uns auch nicht vorstellen, dass der neue Investor von all den Problemen auf dem Gelände nichts weiß, denn ein kluger Investor informiert sich, bevor er solch ein Gelände kauft.

Doch der Investor, die GPM GmbH aus Markkleeberg bei Leipzig mit Herrn Peter Jugl an der Unternehmensspitze, schweigt. Wollte er hier möglicherweise nur ein „schnelles Geschäft machen“, ohne über die möglicherweise vorhandene Gesundheitsgefahr für die Erwerber zu informieren?

FireShot Capture 461 – GPM GmbH, Markkleeberg – Immobilien bei immowelt.de – www.immowelt.de

Hier finden Sie die Antworten des zuständigen Referenten des Landratsamtes:

Rubach Viertel Delitzsch

Mögliche Schadstoffbelastung

Sehr geehrter Herr Siedler,

mein Name ist Thomas Bremer vom Internetportal diebwertung.de aus Leipzig. Meinen aktuellen Presseausweis finden Sie im Impressum meiner Webseite www.diebewertung.de

Mit großem Erstaunen habe ich zur Kenntnis genommen, dass auf dem Gelände des ehemaligen BKD/alte Zuckerfabrik Delitzsch ein Wohngebiet entstehen soll. Hierzu habe ich nachfolgende Fragen um deren Beantwortung ich Sie bis zum 17. Oktober 2019, 11 Uhr bitte.

  1. Ist dem neuen Investor des genannten Geländes die mutmaßlich Belastung mit Altlasten vollumfänglich bekannt?
  2. Gibt es zu dem Gelände ein neues Umweltgutachten, das eine Nutzungsmöglichkeit als Wohnbaustandort ermöglicht?
  3. Was ist mit dem Schlackeberg auf dem Gelände, wir wird dieser entsorgt, und wer überwacht diese Entsorgung?
  4. Wer trägt die Kosten, und überwacht die ordnungsgemäße Entworgung?
  5. Sind Ihnen die Hintergrundinformationen der Grünen im sächsischen Landtag bekannt, füge ich Ihnen anbei?
  6. Können Sie absolut ausschließen aus Sicht des Landratsamtes Delitzsch, das es möglicherweis für Familien aus gesundheitlichen Gründen, gefährlich sein kann auf dem Gelände ein Reihenhaus oder Einfamilienhaus zu errichten, was die Bodenbelastung anbetrifft?

Anmerken möchte ich noch, sehr geehrter Herr Siedler, das ich über umfangreiches Wissen zu dem Areal, auf Grund mir aus den vergangenen Jahren vorliegender Unterlagen zu dem Areal verfüge, und gute Kontakte zum Beispiel zu Rechtsanwalt Bernd Lommel verfüge, dem die ganze Misere des Geländes en Detail natürlich bekannt ist.

Für Ihr Rückantwort bedanke ich mich.

 

Sehr geehrter Herr Bremer,

zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Planungen auf dem Gelände des ehemaligen BKD antwortet im Folgenden der verantwortliche Dezernent Dr. Eckhard Rexroth (1. Beigeordneter des Landkreises Nordsachsen):

Frage 1:

Ist dem neuen Investor des genannten Geländes die mutmaßlich Belastung mit Altlasten vollumfänglich bekannt?

Antwort 1 :

Das Landratsamt Nordsachsen, welches für den Bereich Delitzsch zuständig ist, hat seinen Kenntnisstand dem Investor bekannt gegeben und in mehreren Gesprächen erläutert.

Frage 2:

Gibt es zu dem Gelände ein neues Umweltgutachten, das eine Nutzungsmöglichkeit als Wohnbaustandort ermöglicht?

Antwort 2:

Ein „neues“ Umweltgutachten liegt dem Landratsamt Nordsachsen nicht vor.

Frage 3:

Was ist mit dem Schlackeberg auf dem Gelände, wie wird dieser entsorgt, und wer überwacht diese Entsorgung?

Antwort 3:

Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftgesetz – KrWG) sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen.

Folglich hat eine Verwertung von Abfällen Vorrang. Diese Verwertung muss grundsätzlich ordnungsgemäß und schadlos erfolgen. Ein Verwertungsverfahren zeichnet sich im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dadurch aus, dass die Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden. Anderenfalls hat die Beseitigung in einer dafür zugelassenen Anlage zu erfolgen.

Dem Landratsamt Nordsachsen ist zu einer solchen Beurteilung ein entsprechendes Konzept (beispielsweise ein Entsorgungskonzept) vorzulegen. Über die Zulässigkeit eines Entsorgungskonzeptes kann grundsätzlich nur im konkreten Einzelfall entschieden werden. Die zu berücksichtigenden Randbedingungen sind dabei komplex. Generell geht einer solchen Maßnahme die Betrachtung der Schutzgüter Boden und Grundwasser voran. Dazu sind nicht nur repräsentative Untersuchungen des Materials, sondern auch lokale Situationsanalysen erforderlich.

Frage 4:

Wer trägt die Kosten, und überwacht die ordnungsgemäße Entsorgung?

Antwort 4:

Die Entsorgung obliegt dem Besitzer der Abfälle. Das Landratsamt Nordsachsen trägt keine Entsorgungskosten, es ist aber für die Überwachung der Entsorgung zuständig.

Frage 5:

Sind Ihnen die Hintergrundinformationen der Grünen im sächsischen Landtag bekannt, füge ich Ihnen anbei?

Antwort 5:

Dem Landratsamt liegen die bisherigen entscheidungserheblichen Informationen vor.

Frage 6:

Können Sie absolut ausschließen aus Sicht des Landratsamtes Delitzsch, dass es möglicherweise für Familien aus gesundheitlichen Gründen, gefährlich sein kann auf dem Gelände ein Reihenhaus oder Einfamilienhaus zu errichten, was die Bodenbelastung anbetrifft?

Antwort 6: Im Vorfeld einer beabsichtigten Nutzung ist durch den Vorhabensträger nachzuweisen, dass die Nuztung schadlos für Mensch und Umwelt erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) müssen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt bleiben und nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 die Auswirkungen auf den Boden berücksichtigt werden; aus der Nutzung des Bodens darf keine Gefahr für die Nutzer entstehen.

Der Bauleitplan darf deshalb keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Die zuständige Gemeinde muss dementsprechend im Rahmen ihrer planerischen Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass die Fläche für die vorgesehene Nutzung geeignet ist. Die Gemeinde kann diese Pflicht erfüllen, indem sie aufklärt, ob es im Plangebiet eine Bodenbelastung gibt und welche Gesundheitsgefahren von ihr ausgehen (Aufklärungspflicht).

Falls erforderlich, sind Maßnahmen vorzuschlagen, die die jeweils geplante Nutzung sicherstellen. Neben der Baufeldfreimachung durch Abbrüche der industriellen Anlagen und Gebäude sowie der Beseitigung des Schlackebergs sind hierzu im Vorfeld umfangreiche Schutzgutbetrachtungen in Form von Untersuchungen des Untergrundes nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ) in Verbindung mit Anhang 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und gutachterlichen Bewertungen unter Berücksichtigung der geplanten Folgenutzung anzustellen. Auf Grundlage der Ergebnisse ist dann abzuleiten, ob die beabsichtigten Nutzungen (Wohnbebauung u.a.) gefahrlos möglich sind.

Sofern diese Punkte im notwendigen Umfang und mit den genannten Ergebnissen berücksichtigt werden, sollte eine gefahrlose Nutzung wie auf anderen Grundstücken möglich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Stracke
SB Öffentlichkeitsarbeit

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