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Thomas Cook-Insolvenz – Was nun?

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Wie ja bekannt ist, hat das britische Reiseverkehrsunternehmen Thomas Cook Insolvenz angemeldet. Für viele tausend Kunden stellt sich nun die Frage, was mit ihren gebuchten Reisen geschieht oder wie sie von ihren Urlaubszielen wieder zurückkommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat auf seiner Seite Informationen dazu veröffentlicht, die wir hier gern teilen möchten:

Seit dem 25. September 2019 sind auch die deutschen Thomas-Cook-Marken „Thomas Cook Signature“, „Thomas Cook Signature Finest Selection“, „Neckermann Reisen“, „Öger Tours“, „Bucher Reisen“ und „Air Marin“ betroffen.

Zur Thomas-Cook-Gruppe gehört auch der Ferienflieger Condor. Flüge mit der Condor sollen aber zunächst weiter durchgeführt werden. Das deutsche Tochterunternehmen hat einen staatlich verbürgten Überbrückungskredit beantragt und erhalten: Die Bundesregierung und die hessische Landesregierung haben Condor eine Bürgschaft für einen sechsmonatigen Überbrückungskredit in Höhe von 380 Millionen Euro zugesagt.

Vorsicht vor E-Mail-Betrügern!

Aktuell warnt Thomas Cook auf seine Seite vor Betrügern, die sich die Unsicherheit von Verbrauchern nach der Insolvenz von Thomas Cook zunutze machen wollen: Verbraucher erhalten E-Mails, die aussehen, als kämen sie von Thomas Cook. Der Betreff sei oft: „Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise.“ Darin würden dann sensible Daten abgefragt, beispielsweise Pass- und Kreditkartendaten. Thomas Cook verschicke solche E-Mails nie und rät, sie sofort zu löschen.

Welche Reisen finden statt, welche nicht?

Thomas Cook teilt aktuell auf seiner Website mit, dass alle Reisen mit Abreisedatum bis einschließlich 31. Oktober 2019 nicht stattfinden werden. Das betrifft sowohl Pauschalreisen wie auch bei Thomas Cook gebuchte Einzelleistungen wie Nur-Flug oder Nur-Hotel.

Für Reisen mit Abreisedatum ab November 2019 werde das weitere Vorgehen geprüft.

Die Fluggesellschaft Condor, die zwar zum Thomas Cook-Konzern gehört, aber weiter fliegt, darf Pauschal-Reisegäste von Thomas Cook aus rechtlichen Gründen jedoch nicht mehr zu ihrem Reiseziel befördern. Rückflüge sind nicht betroffen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Diese Buchungen sind nicht betroffen

Nach Aussagen von Thomas Cook sind Buchungen der folgenden Veranstalter nicht von der Insolvenz betroffen:

  • Dertouristik Gruppe (Dertour/Meiers/ITS/JAHN)
  • FTI-Gruppe (5vor Flug/BigXTRA/FTI)
  • Schauinsland Reisen
  • TUI-Gruppe
  • LMX Reisen
  • VTOURS
  • AMEROPA
  • Alltours (inkl Byebye)
  • ETI Reisen
  • L’TUR
  • TROPO
  • OLIMAR
  • HLX
  • TOUR VITAL
  • Centerparcs
  • Kiwitours
  • Aldiana

Nahezu alle dieser Veranstalter informieren ihre Kunden auch selbst auf ihren Websites darüber, dass die bei ihnen gebuchten Reisen ohne Einschränkungen stattfinden werden (Stand: 26.09.2019, 11.30 Uhr).

Was sollten Reisende jetzt tun?

Wer eine Pauschalreise mit den Veranstaltern Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Air Marin und Bucher Reisen gebucht hat, sollte sich nun an den sogenannten Sicherungsgeber wenden. Pauschalreisen in der EU müssen gegen Insolvenz abgesichert sein. In der Regel geschieht das durch eine Bank oder eine Versicherung. Der so genannte Sicherungsschein dient dafür als Nachweis. Im Falle von Thomas Cook ist der Absicherer die Zurich Versicherung. Die wiederum hat einen Dienstleister mit der Abwicklung von Ansprüchen beauftragt: Die KAERA AG in Oberursel. Wer also Ansprüche anmelden möchte, sollte sich über das eigens eingerichtete Internet-Formular an die KAERA AG wenden.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat und sich bereits im Urlaub befindet, kann laut Thomas Cook seinen Urlaub ohne Einschränkungen fortsetzen. Thomas Cook teilt mit: „Für Gäste, die sich aktuell im Urlaub befinden, sind die Hotelaufenthalte, die Transfers und die Rückflüge im Rahmen einer Pauschalreise gesichert.“ Bei Fragen sollen sich Kunden ebenfalls an die KAERA AG wenden.

Wer sich als Pauschalurlauber im Urlaub befindet und vom Hotel aufgefordert wird, vor Ort selbst noch einmal für die erbrachten Leistungen zu bezahlen, sollte sich nicht unter Druck setzen lassen und nach Möglichkeit nicht zahlen. Geht es nicht anders, sollten Reisende sich die Zahlung und den genauen Grund dafür unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Nach der Rückkehr sollten sie dann diese Zahlung als Anspruch an den Sicherungsgeber geltend machen. Das geschieht ebenfalls über das Internet-Formular der KAERA AG.

Wer bereits am Urlaubsort ist, aber nur Hotel oder Flug über Thomas Cook (oder die zum Konzern gehörenden Marken) gebucht hat, kann finanziellen Schaden nur bei der sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Das ist ein Verzeichnis aller angemeldeten Forderungen, das der Insolvenzverwalter erstellt. Allerdings muss dazu erst ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter benannt werden. Aktuell ist das noch nicht geschehen.

Wer eine bevorstehende Reise bereits teilweise bezahlt hat, kann diese Summe beim Sicherungsgeber (bei Pauschalreisen) oder später über die Insolvenztabelle (bei Einzelbuchungen wie für Flüge oder Hotels) anmelden. Wer per Lastschrift oder Kreditkarte gezahlt hat, kann seine Zahlungen auch zurückbuchen lassen: Lastschriften können innerhalb von acht Wochen zurückgeholt, Kreditkartenzahlungen über das „Chargeback“-Verfahren rückgängig gemacht werden. Achtung: Es kann allerdings passieren, dass der Insolvenzverwalter später Zahlungen wieder einfordert, die vor dem 25. September 2019 geleistet wurden.

Wer Flugticket oder Unterkunft selbst gebucht hat, muss sich auch selbst um Ersatz kümmern. Mehr zu den genau geregelten Fluggastrechten haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengestellt.

Forderungen der Verbraucherzentralen

Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), fordert: Thomas Cook muss nun zügig mit dem Insolvenzversicherer sowie mit Airlines und Transportunternehmen sprechen, um den Rücktransport der gestrandeten deutschen Urlauber zu organisieren. Mehr zu den Forderungen des Bundesverbandes finden Sie hier.

Die Verbraucherzentralen fordern grundsätzlich Insolvenzsicherungen auch für einzeln gebuchte Flüge. Außerdem sollten Anzahlungen von mehr als 20 Prozent und eine Restzahlung früher als 30 Tage vor dem Flugtermin verboten werden.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/reise-mobilitaet/thomas-cook-ist-insolvent-was-sollten-reisende-jetzt-tun-40192

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