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Staatsanwaltschaft München – Einziehungsanordnung

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vanna44 / Pixabay

Staatsanwaltschaft München II

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

61 Js 30536/18

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Herrn Renaldo Helmut Friedrich mit Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 24.04.2019, Az: 2 Cs 61 Js 30536/18, rechtskräftig seit 10.05.2019, die Einziehung angeordnet.

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände: Jura A 1 Piano Black Kaffeevollautomat, Apple iPad Pro 10.5 64 GB rose, Go Pro Hero 6 black V2, MSI Nvidia Geforce GTX 1080 Gaming X 8 G Grafikkarte.

Des Weiteren wurde der Wertersatz für einen Schaden in Höhe von 3.444,51 € eingezogen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: leichtfertige Geldwäsche durch Empfangen und Weitersenden von Paketen für ein nicht näher bekanntes Unternehmen. Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monate nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei, § 459k Abs. 1 StPO.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

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