Start Justiz Staatsanwaltschaft Hamburg – Vollstreckungsverfahren wegen Untreue

Staatsanwaltschaft Hamburg – Vollstreckungsverfahren wegen Untreue

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Staatsanwaltschaft Hamburg

3003 Js 413 / 16 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3003 Js 413 / 16 V gegen den Verurteilten anonymisierte Personendaten wegen Untreue im Zusammenhang mit einer unberechtigten Geldentnahme als ausgeschiedener Geschäftsführer des Kontos der Firma Mawabau GmbH sowie der Firma LEOM International Import & Export e.K. hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Urteil vom 16.11.2017 (Geschäfts-Nr. 619-5/17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 23.512,60 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 16.10.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten, hier die gelöschte Firma Mawabau GmbH, HRB 129274, bzw. den Rechtsnachfolgern, die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k–459m Strafprozessordnung).

 

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