Start Justiz Amtsgericht Karlsruhe-Durlach – Einziehungsanordnung

Amtsgericht Karlsruhe-Durlach – Einziehungsanordnung

391
Urteil | © QuinceMedia / Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe

715 AR 804/18

Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 k StPO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 25.06.2018 – 1 Cs 280 Js 17891/18 – wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Maximilian Karl-Heinz WIDMER, geb. 30.10.1992, die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 160,00 Euro rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher folgende Vermögenswerte sichergestellt: 160,00 Euro.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe zu dem Aktenzeichen 715 AR 804/18 an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

gez. Hardt, Rechtspflegerin

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein