Start Justiz Amtsgericht Gelsenkirchen – Gewerbsmäßiger Betrug

Amtsgericht Gelsenkirchen – Gewerbsmäßiger Betrug

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Staatsanwaltschaft Essen

22 Js 494/18

Benachrichtigung der Verletzten gem. 459i Abs. 1 StPO über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
Staatsanwaltschaft Essen -22 Js 494/18-

Durch Urteil des Amtsgericht Gelsenkirchen vom 18.01.2019, Az.: 317 Ds – 22 Js 494/18- 464/18- wurde der Einziehungsbetroffene Jannis Biewald zur Zahlung von Wertersatz i.H.v. 1591,36 EUR rechtskräftig verurteilt.

Der Betrag konnte im Ermittlungsverfahren noch nicht gesichert werden.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Betrug in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigen Betruges in 9 Fällen. Im Zeitraum vom 10.07.2017 betrieb der Angeklagte den Verkauf von Gebrauchsgegenständen im Internet, wobei er stets weder willens noch in der Lage dazu war, die angebotenen Gegenstände zu liefern. In einigen Fällen benutze er für seine Taten den Account der Zeugin Sabrina Biewald in dem Internetportal eBay Inc. zu dem er sich unbefugt Zugang verschafft hatte.

Da Vorliegend nicht an alle Geschädigten eine Zustellung erfolgen konnte, erfolgt die Mitteilung über den Bundesanzeiger.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

gez. Ostgathe, Rechtspflegerin

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