Start Justiz Urteil des Amtsgerichts Crailsheim

Urteil des Amtsgerichts Crailsheim

319
Clker-Free-Vector-Images / Pixabay

Staatsanwaltschaft Ellwangen

Az: 53 VRs 41 Js 7833/18

Vollstreckungsverfahren gegen Ilie Halmaga, Mihaita Lupascu, Thomas Henry Sorgler, Daniel Mocanu, Florea Titu

Mitteilung für Tatverletzte gem. § 459i StPO

Durch das Amtsgericht Crailsheim ist am 10.10.2018 ein Urteil ergangen, das spätestens seit dem 01.04.2019 bzgl. allen Verurteilten rechtskräftig ist. Gegen die o. g. Personen wurde dabei u. a. die Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen:

2 Geschirrsets IKEA Värdera,

3 Geschirrsets erworben bei der Fa. Pocco

ein Paar Schuhe, ein Paar Sandalen, 3 Paar Herrensocken erworben bei der Fa.

Görtz-Schuhe

ein Radmutterschlüssel

eine Autobatterie

4 Gutscheinkarten von Saturn á 25,00 €

ein Tablet Galaxy Tab A6

ein 18-teiliges Geschirrset IKEA

32 Saturn Guthabenkarten im Gesamtwert von 950,00 €

7 Saturn Gutscheinkarten im Gesamtwert von 125,00 €

ein Samsung Galaxy Note 8

ein Briefkasten

alle sichergestellten EC-Karten.

Zusätzlich wurde die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 16.616,80 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

Dem o. g. Urteil liegt folgender Sachverhalt in gekürzter Form zugrunde:

Die Verurteilten begaben sich ab dem 17.04.2018 im gesamten süddeutschen Raum in verschiedene Ladengeschäfte, wo sie Einkäufe tätigten, zur Bezahlung EC-Karten verwendeten und dabei jeweils der Wahrheit zuwider den Eindruck erweckten, ihren Vertragspartnern sei ein Einzug des jeweiligen Rechnungsbetrages im Lastschriftverfahren ohne weiteres möglich, was tatsächlich mangels Kontodeckung nicht der Fall war. Es wurden eine große Anzahl an Werkzeugen und Maschinen, dabei aber jeweils gleiche oder ähnliche Produkte, Autoreifen und Autoausstattung sowie eine sehr hohe Anzahl an Gutscheinkarten für einen Elektronikmarkt oder für Bekleidung erworben.

Die so erworbenen Waren wurden in die Ferienwohnung in Kirchberg verbracht und am 24.04.2018 nach Rumänien transportiert.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf bei erfolgter Einziehung:

In diesem Verfahren wurden Gegenstände eingezogen, hinsichtlich deren Ihnen ggf. ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459 h Abs. 1 StPO.

In diesem Verfahren wurde die Einziehung eines Wertes angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO.

Ihren Anspruch können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs.1 StPO bzw. § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Sollte diese Mitteilung mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.

Sofern Sie Ihren Anspruch bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO bzw. § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch ergibt, § 459l Abs. 1 StPO bzw. § 459k Abs. 5 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher von entsprechen Rückfragen abzusehen ist.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein