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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth – Sicherungsmaßnahmen

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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

506 Js 1403/17

In einem bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung bei dem Betroffenen Rieper Daniel, sichergestellt.

Den strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Namen der UVZ Info UG (haftungsbeschränkt) wurden im Zeitraum Mai 2017 bis März 2018 rechnungsähnlich aufgebaute Schreiben an kurz zuvor ins Handelsregister eingetragene Unternehmen versandt. Diese Schreiben forderten zur Zahlung eines Rechnungsbetrages für die Veröffentlichung der Unternehmensdaten auf. Der Betroffene Rieper ist Geschäftsführer der UVZ Info UG (haftungsbeschränkt).

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Hierzu können binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, Ansprüche angemeldet werden.

Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft.

Werden keine Ansprüche geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Auch hierzu werden die Geschädigten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da auch eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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